4b O 118/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-04-17, 4b O 118/05
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 118/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-17
Aktenzeichen: 4b O 118/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0417.4B.O118.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24.08.1994
Glasverbundplatten für Wand- und Gebäudeverkleidungen mit mindestens einer dickeren Glasscheibe und mindestens einem dünneren Metallblech, die über eine Klebstoffschicht miteinander verbunden sind, bei denen
das Metallblech und die Glasscheibe vorzugsweise etwa den gleichen Ausdehnungskoeffizienten aufweisen,
der Glasverbund auf einer Haltekonstruktion oder Fensterkonstruktion an der Wand des Gebäudes gehalten ist,
mindestens ein Rand des Metallblechs von der Flachseite der Glasverbundplatte her frei zugänglich ist,
auf diesem Rand nach dem Verbinden der Glasscheibe mit dem Metallblech Befestigungsmittel wie Stehbolzen, Schrauben aus Metall befestigt sind,
insbesondere unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem
das dünne Metallblech zusammen mit einer Folie, z.B. Klebstoffschicht, unter Wärme und Druck auf eine Seite der Glasscheibe aufkaschiert wird, vorzugsweise durch Aufwalzen und einen Autoklavenprozess,
dann an den vorgesehenen Stellen Befestigungsmittel auf das dünne Metallblech aufgeschweißt werden,
vorzugsweise mittels Widerstandsschweißen, wobei die Dauer der Strombeaufschlagung, die Stromstärke, der zeitliche Verlauf der Stromstärke und die Höhe und Zeit der Druckbelastung des Haltemittels, durch Vorversuche festgelegt, vorgegeben werden,
benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Verurteilung im Umfang dieser Ziffer nur bezüglich der Beklagten zu 1) ergeht und die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 26.09.1996 zu machen sind;
-
(unbesetzt)
-
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 02.06.1999
Fenster- oder Türflügel mit einem Flügelrahmen, insbesondere aus Holz, und einer am Flügelrahmen gehaltenen Isolierverglasung, die mindestens zwei durch einen umlaufenden Abstandhalter verbundene Glasscheiben aufweist, bei denen
die äußere Glasscheibe einen, vorzugsweise umlaufenden, überstehenden Rand aufweist, auf dessen Innenseite abschnittsweise oder durchgehend ein relativ zur Dicke der äußeren Glasscheibe dünnes Metallblech fest aufgebracht ist,
der überstehende Rand der äußeren Glasscheibe die Außenseite des Flügelrahmens überdeckt,
auf das oder die Metallbleche Schweißbolzen zum Befestigen der Isolierverglasung am Flügelrahmen aufgeschweißt sind,
ein sowohl mit dem Schweißbolzen als auch mit dem Flügelrahmen verbindbares hülsenartiges Zwischenelement angeordnet ist,
der Schweißbolzen in das Zwischenelement in axialer Richtung verrastend einsteckbar ist,
das Zwischenelement auf dem Schweißbolzen verdrehbar gehalten ist und ein Außengewinde zum schraubbaren Verbinden mit dem Flügelrahmen aufweist,
insbesondere dann, wenn
der Blendrahmen umlaufend von einem Glaspaneel überdeckt ist,
und/oder
das Glaspaneel auf seiner Innenseite abschnittsweise oder durchgehend mit einem relativ zur Dicke seiner Scheibe dünnen Metallblech fest verbunden ist, auf das Mittel zum Befestigen des Glaspaneels am Blendrahmen aufgeschweißt sind,
und/oder
dass rahmenartige Glaspaneel einstückig ist,
und/oder unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem
eine Glastafel über ihren Umfang hinweg auf einer Seite längs eines Randstreifens mit einem Metallblech bestückt wird,
die Glastafel mit dem Metallblech in dessen Bereich in das Glaspaneel und eine äußere Glasscheibe für eine Isolierverglasung aufgetrennt wird,
benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und An-schriften der Lizenznehmer,
c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 26.07.2001 zu machen sind;
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.08.2001
ein Verfahren zum Herstellen von Verbundsicherheitsglas benutzt hat, bei dem
nach dem Aufeinanderbringen der einzelnen Schichten ein Vorverbund unter Anwendung von Vakuum in einer ersten Vorrichtung hergestellt wird,
der Vorverbund in einer zweiten Vorrichtung, einem Autoklaven, einer Wärme-Überdruck-Behandlung unterworfen wird,
der Vorverbund in der ersten Vorrichtung, die durch eine Membranpresse gebildet ist, nicht nur der Vakuumeinwirkung sondern auch sowohl einer Temperatur- als auch einer Druckeinwirkung von 70 bis 100° C und 3 bis 6 bar unterworfen wird,
der Vorverbund in der zweiten Vorrichtung ohne Anwendung von Vakuum einem gegenüber dem in der Membranpresse erhöhten Enddruck und einer gegenüber der in der Membranpresse erhöhten Endtemperatur unterzogen wird,
insbesondere unter Anwendung eines derartigen Verfahrens Verbundsicherheitsglas gewerbsmäßig hergestellt sowie derart hergestelltes Verbundsicherheitsglas angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf-geschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 24.05.2004 zu machen sind;
5.a. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24.10.2001
Glasverbundplatten für Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffsverglasungen und dergleichen, die aufweisen
eine Innenscheibe und eine mit der Innenscheibe über ein Isolierglasrandverbund verbundene und die Innenscheibe an mindestens einem Randbereich überragende Außen¬scheibe,
ein am Randbereich der Außenscheibe gehaltenes und aus der Glasebene herausragendes einstückiges oder einteilig zusammengesetztes Konstruktionselement in Form eines Halte- und/oder Befestigungsprofils,
eine zwischen der Außenscheibe und einer ebenen Fläche des Konstruktionselementes angeordnete wärmeaktivierbare PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie,
und bei denen der eine ebene und flache Randbereich des Halte- und/oder Befestigungsprofils zwischen Außenscheibe und Isolierglasrandverbund eingebracht ist,
benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 12.08.2004 zu machen sind;
5.b. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.08.2001
Glasverbundplatten für Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffsverglasungen und dergleichen mit mindestens einer Glasscheibe, mit einem vorzugsweise randseitig an der Glasscheibe gehaltenen und aus der Glasebene herausragenden Konstruktionselement sowie mit einer zwischen der Glasscheibe und einer ebenen Fläche des Konstruktionselementes angeordneten wärmeaktivierbaren PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie, bei denen
das Konstruktionselement ein einstückiges oder einteilig zusammengesetztes, im Membranpress- oder Vakuumsackverfahren auf die Glasscheibe aufgebrachtes Halte- und/oder Befestigungsprofil ist,
benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 05.01.2000
Fenster- oder Türflügel mit einem Flügelrahmen, insbesondere aus Holz, und einer am Flügelrahmen gehaltenen Isolierverglasung, die mindestens zwei durch einen umlaufenden Abstandhalter verbundene Glasscheiben aufweist, bei denen
die äußere Glasscheibe einen vorzugsweise umlaufenden überstehenden Rand aufweist, auf dessen Innenseite abschnittsweise oder durchgehend ein relativ zur Dicke der äußeren Glasscheibe dünnes Metallblech über vorzugsweise eine Klebstoffschicht aufgebracht ist,
der überstehende Rand der äußeren Glasscheibe die Außenseite des Flügelrahmen überdeckt,
auf das oder die Metallbleche Mittel zum Befestigen der Isolierverglasung am Flügelrahmen aufgeschweißt sind,
benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und An-schriften der Lizenznehmer,
c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf-geschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
- dem Kläger für die
in Ziffer I./1. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 24.08.1994 bis zum 25.09.1996 begangenen Handlungen, wobei die Verpflichtung insoweit nur die Beklagte zu 1) betrifft,
in Ziffer I./3. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 02.06.1999 bis zum 25.07.2001 begangenen Handlungen,
in Ziffer I./4. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 09.08.2001 bis zum 23.05.2004 begangenen Handlungen,
in Ziffer I./5.a. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 24.10.2001 bis zum 11.08.2004 begangenen Handlungen
eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
- dem Kläger für die
in Ziffer I./1. des Tenors bezeichneten und seit dem 26.09.1996 begangenen Handlungen, wobei die Verpflichtung insoweit nur die Beklagte zu 1) betrifft,
in Ziffer I./3. des Tenors bezeichneten und seit dem 26.07.2001 begangenen Handlungen,
in Ziffer I./4. des Tenors bezeichneten und seit dem 24.05.2004 begangenen Handlungen,
in Ziffer I./5.a. des Tenors bezeichneten und seit dem 12.08.2004 begangenen Handlungen,
in Ziffer I./5.b. des Tenors bezeichneten und seit dem 23.08.2001 begangenen Handlungen,
in Ziffer I./6. des Tenors bezeichneten und seit dem 05.01.2000 begangenen Handlungen
einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger ein Sechstel, die Beklagte zu 1) die Hälfte und die Beklagte zu 2) ein Drittel.
Der Kläger trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) die Hälfte und die Beklagte zu 2) ein Drittel.
Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.
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