Landgericht Düsseldorf, 2007-02-08, 4b O 568/05

4b O 568/05Cantonal CourtFeb 8, 2007

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4b O 568/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-08

Aktenzeichen: 4b O 568/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0208.4B.O568.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Spreizdübel mit am Dübelschaft versetzt hintereinander angeordneten und innerhalb des Dübelschaftes einen verengten Schraubkanal bildenden Spreizscheiben, die beim Eindrehen einer Befestigungsschraube radial nach außen verschiebbar sind,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Spreizscheiben jeweils eine exzentrische Bohrung aufweisen, die mit der Bohrung der benachbarten Spreizscheibe zur Bildung des verengten Schraubkanals überlappt ist, und bei denen jede zweite aufeinanderfolgende Spreizscheibe an einem gemeinsamen, parallel zur Schieberichtung der Spreizscheiben angeordneten elastischen Verbindungssteg angebracht ist, wobei die Spreizscheiben an den Verbindungsstegen auf Lücke versetzt übereinandergreifend nach innen abstehen.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. April 1992 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Ab-zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese könnten den unter 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden),

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 26. November 1994 zu machen sind und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

die in ihrem Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen und unter Ziffer 1. bezeichneten Spreizdübel zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

  1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. November 1994 entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

  2. der Klägerin eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen für den Zeitraum vom 4. April 1992 bis zum 25. November 1994 zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €.

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