4b O 470/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-02-08, 4b O 470/05
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 470/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-08
Aktenzeichen: 4b O 470/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0208.4B.O470.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen¬den Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
eine handbetriebene, frei bewegliche Nudelrolle
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ein-zuführen oder zu besitzen,
bei der die Nudelrolle einen starren Kern und einen separaten, auf dem Kern angeordneten Mantel aufweist, wobei der Mantel eine Roll¬oberfläche definiert und im Wesentlichen aus Silikon¬elastomer besteht;
der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften der Hersteller und anderen Vorbesitzer der unter 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie über die gelieferten oder bestellten Mengen;
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns;
die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu verzichten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
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