5 O 126/06•Landgericht Düsseldorf, 2006-12-20, 5 O 126/06
Full text
Landgericht Düsseldorf — 5 O 126/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-20
Aktenzeichen: 5 O 126/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1220.5O126.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch außerordentliche Kündigung zum 21.12.2005, sondern durch ordentliche Kündigung zum 31.01.2006 beendet worden ist.
Soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Feststellung begehrt, wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
dem Kläger Abrechnung über die von ihm in den Monaten Oktober, November und Dezember 2005 verdienten Provisionen zu erteilen,
b)
dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die er, die von ihm geworbenen Berater, die von diesen wiederum geworbenen Berater sowie sämtliche in einer sogenannten „Downline“ zu ihm stehenden Berater in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 mit der Beklagten abgeschlossen haben.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zunächst 4.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zu zahlen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Die weiteren Entscheidungen und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
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