12 O 8/06•Landgericht Düsseldorf, 2006-11-29, 12 O 8/06
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 8/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-29
Aktenzeichen: 12 O 8/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1129.12O8.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zvilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, für einen Teil der von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter einen Betrag in Höhe von € 485.704,41 zzgl 7% MWSt, zusammen € 519,703,71 an die Klägerin zu zahlen, nämlich
a) für 10.000 Drucker vom Typ A jeweils €10,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 107.000,00;
b) für 15.000 Drucker vom Typ B jeweils € 20,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 321.000,00;
c) für 20 Drucker vom Typ C jeweils € 21,39 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 457,75 ;
d) für 1.970 Drucker vom Typ D jeweils € 42,78 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen 90.175,96 €;
e) für 50 Plotter vom Typ E jeweils € 20,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer € 1.070,00,
und zwar nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz für sämtliche Beträge seit dem 26.01.2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn diese leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
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