Landgericht Düsseldorf, 2006-07-24, 12 O 66/05

12 O 66/05Cantonal CourtJul 24, 2006

Full text

Landgericht Düsseldorf — 12 O 66/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-24

Aktenzeichen: 12 O 66/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0724.12O66.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen

a)

in öffentlicher Werbung außerhalb der Fachkreise mit den Bezeichnungen „Osteopathie", Chirotherapie" und „Dunkelfelddiagnose", „T.C.M.", „vegetativ", „B.F.D.", „bioelektrische Funktionsanalyse", „Kirlianphotographie", „Dunkelfeld-Mikroskopie", „Miasmatik", „craniosacrale", „Tuina", „Qi Gong", „H.O.T.", „Bioresonanztherapie" und „NLP" zu werben, ohne diese im direktem Zusammenhang allgemeinverständlich zu erklären,

Die Verurteilung gemäß dem Ausspruch zu I a) - soweit die Bezeichnungen "Kirlianphotographie", "Miasmatik", "craniosacrale" und "NLP" betroffen sind - und die Verurteilung gemäß dem Anspruch zu I. b) und c) erfolgen dabei im Wege des Anerkenntnisurteils.

II. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, soweit die Anträge zu I 1. a) mit den Begriffen "Kirlianphotographie, Miasmatik, craniosacrale und NLP", b) und c) betroffen sind; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 6.000 €.

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