Landgericht Düsseldorf, 2006-07-19, 2a O 32/06

2a O 32/06Cantonal CourtJul 19, 2006

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 32/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-19

Aktenzeichen: 2a O 32/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0719.2A.O32.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a Zivilkammer

Tenor

I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, unter der Internetdomain cat-ersatzteile.de Ersatzteile für Baumaschinen zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben oder durch Dritte bewerben, anbieten oder vertreiben zu lassen und/oder diese Domain Dritten für eine solche Nutzung zur Verfügung zu stellen.

II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, unter der Internetdomain cat-ersatzteile.de Ersatzteile für Baumaschinen zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben oder durch Dritte bewerben, anbieten oder vertreiben zu lassen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I bzw. II bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV . Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über die Nutzung der unter Ziff. I bzw. II genannten Domain Auskunft zu erteilen, und zwar im Falle der Beklagten zu 2) und 3) unter Angabe

a) aller Umsätze, die über die genannte Interndomain abgewickelt wurden, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der mit der genannten Internetadresse betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei die Beklagten zu 2) und 3) ihre Angaben über den Vertriebesweg gem. lit. a) und b) durch Vorlage von Belegen (Rechnungen und Lieferscheine) nachzuweisen haben.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 160.000,- Euro.

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