Landgericht Düsseldorf, 2006-07-11, 4a O 243/03

4a O 243/03Cantonal CourtJul 11, 2006

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 243/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-11

Aktenzeichen: 4a O 243/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0711.4A.O243.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 383.468,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2004 Zug um Zug gegen Rückgabe

  • der „Dokumentation – Digital-Positions-System XXXxxx„;

  • einer Diskette 3 ½ Zoll mit den Dateien: Xxx.frm, Xxx.frx, Xxx2000.exe, XXX2000.PDM, XXX2000.TXT, XXX2000.vbp, XXX2000.vbw, XxxEin.frm, XxxEin.frx, XxxGlo.bas, XxxHlp.frm, XxxHlp.frx, XxxInf.frm, XxxInf.frx;

  • einer Diskette 3 ½ Zoll mit den Dateien SH51_TO.EXE, SHELL51.INF im Grundverzeichnis, dem Dateiordner „BIN„ mit den Dateien xxx.EXE, xxxxx.EXE, xxx.EXE, xxxx.COM, xxxx.EXE, xxx.EXE, xxx.EXE, xxxxx.EXE, xxxxx.EXE und dem Dateiordner „SRC„ mit den Dateien xxxxx.DEF, xxxxx.DEF, xxxxx.DEF, xxx.OUT, XXX.E51, XXX.LST, XXX.PRO, XXX_xxx.BIN, XXX_xxx.E51, XXX_xxx.LST, XXX_xxx.O51, XXX_xxx.xxx, M_LSTBIN.BAT;

  • eines Drahtes bestehend aus 4 Teilstücken unterschiedlicher Länge;

  • eines Gerätes bestehend aus einer CPU-Karte mit der Bezeichnung „xxxxxxxx„, einem Aluminium-Druckgussgehäuse, einer Sendereinheit, dieses wiederum bestehend aus einem gefrästen Aluminiumgehäuse, einer Leiterplatte mit der Bezeichnung „Transmitter XXX-xxx„, einer Senderspule sowie einem Transformator 220 V / 2 x 15 V / 3,2 VA auf einem Aluminiumdeckel, und einer Empfängereinheit, diese wiederum bestehend aus einem gefrästen Aluminiumgehäuse und einer Leiterplatte mit der Bezeichnung „Receiver XXX xxx„ mit einer über ein Flachbandkabel verbundenen Messkapsel;

  • zwei Gewichten bestehend aus jeweils zwei Flachstahlelementen verbunden durch drei Klemmschrauben mit jeweiliger Mutter und einem Silikonschlauch, der zwischen den Flachstahlelementen angeordnet ist;

  • eines Gerätes bestehend aus einem Stahlblechgehäuse, in dem eine CPU-Karte mit der Bezeichnung „XXXxxCPU„ und eine Relais-Grundkarte mit der Bezeichnung „XXXxxxboard„ mit vier aufgesteckten Relaiskarten mit der Bezeichnung „XXX-xxx Relais„ angeordnet ist, wobei die CPU-Karte und die Relais-Grundkarte über ein Flachbandkabel und eine zweipolige Litze verbunden sind, die durch ein Loch in einer Zwischenwand im Stahlblechgehäuse geführt werden, einer Sendereinheit, diese wiederum bestehend aus einem gefrästen Aluminiumgehäuse, einer Leiterplatte mit der Bezeichnung „Transmitter XXX-xxxx„, einer Senderspule sowie einem Transformator 220 V / 2 x 15 V / 3,2 VA auf einem Aluminiumdeckel, und einer Empfängereinheit, diese wiederum bestehend aus einem gefrästen Aluminiumgehäuse und einer Leiterplatte mit der Bezeichnung „Receiver XXX xxx„ mit einer über ein Flachbandkabel verbundenen Messkapsel

  • und einer Diskette 3 ½ Zoll mit den Dateien: XXX30.brd, XXX30stift.brd, XXXbord.brd, XXXbord.sch, XXXcpu.brd, XXXcpu.sch, XXX-Geh.doc, XXXpiezo.doc, XXXPrinzip.CDR, XXXrectran.brd, XXXrectran.sch, XXXrel.sch, XXXrelplat.brd, xxx.doc, xxxx.doc, xxx.doc, xxx.doc

zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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