4b O 76/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-05-16, 4b O 76/05
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 76/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-16
Aktenzeichen: 4b O 76/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0516.4B.O76.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Radiatoren, bestehend aus einem ebenen Halterahmen und mehreren von diesem gehaltenen, sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen aufgespannten Ebene erstreckenden, länglichen, wärmeabgebenden Elementen, an die jeweils eine Vielzahl von Lamellen aus gut wärmeleitendem Material anstoßen, die sich quer zur Längserstreckung der wärmeabgebenden Elemente im Wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand zwischen diesem bzw. zwischen diesen und zwei ersten Holmen des Halterahmens erstrecken, wobei die wärmeabgebenden Elemente jeweils aus zwei planparallel zueinander angeordneten Blechbändern und mehreren dazwischen nebeneinander angeordneten elektrischen Kaltleiterelementen, die die beiden Blechbänder flächig berühren und mit diesen elektrisch verbunden sind, bestehen, die Lamellen stirnseitig jeweils an zwei benachbarte wärmeabgebende Elemente bzw. an ein wärmeabgebendes Element und einen der ersten Holme des Halterahmens oder ein Halteelement anstoßen, und die Blechbänder an ihren Enden in sich senkrecht dazu erstreckenden zweiten Holmen des Halterahmens elektrisch voneinander isoliert abgestützt und dort mit elektrischen Anschlusselementen versehen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die eine Federeinrichtung umfassen, die zwischen zwei Halteelementen angeordnet ist, wobei die Halteelemente mit den Lamellen in Berührung stehen, die ersten Holme eine äußere Schiene umfassen, die steif ist und parallel mit Abstand zu den Halteelementen verläuft, und die Federeinrichtung sich gegen die beiden Halteelemente abstützt und diese gegen die benachbarten Lamellen drückt;
- der Klägerin darüber Rechnung zu lagen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen der Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10, der Beklagten zu 9/10 auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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