4b O 190/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-04-25, 4b O 190/05
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 190/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-25
Aktenzeichen: 4b O 190/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0425.4B.O190.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mo-naten, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hin-blick auf die Beklagte zu 1. an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstre-cken ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
ein Kuppelstück zum Verbinden zweier übereinander gestapelter Contai-ner, insbesondere an Bord von Schiffen, an ihren Eckbeschlägen,
a. mit einer Anschlagplatte und
b. je einem Kupplungsvorsprung zu beiden Seiten der Anschlagplatte,
c. von denen der erste Kupplungsvorsprung an den Eckbeschlag des ei-nen Containers anbringbar und
d. der andere Kupplungsvorsprung zur Längsrichtung der Container seitlich eine Verriegelungsnase zum Verriegeln in einem Eckbeschlag des anderen Containers aufweist,
e. wobei der erste Kupplungsvorsprung in einer Einführstellung zum Einführen des anderen Kupplungsvorsprunges in den Eckbeschlag des anderen Containers in Einführrichtung fest mit dem Eckbeschlag des einen Containers verbunden ist,
f. wobei die Verriegelungsnase starr mit dem anderen Kupplungsvor-sprung verbunden ist, und
g. wobei auf der von der Verriegelungsnase abgewandten Seite des an-deren Kupplungsvorsprunges eine Einführschräge zum Verriegeln der Verriegelungsnase in dem Eckbeschlag angeordnet ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen, zu gebrauchen oder zu besitzen;
- der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a. der Herstellmengen und -zeiten, sowie der Menge der erhaltenen und hergestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, unter Einschluß der Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote unter Einschluß von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
n den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin aufgrund konkreter Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und
n die Angaben zu e) nur für den Zeitraum ab dem 23.01.2005 zu ma-chen sind,
n die Beklagten zu 2) bis 4) nur für den Zeitraum ab dem 23.01.2005 zur Rechnungslegung verpflichtet sind.
- die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen und in der Bundesrepublik Deutschland lagernden, unter I. 1. beschriebenen Kuppelstücke zu vernichten oder vernichten zu lassen.
II.
Es wird festgestellt,
-
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. 1. be-zeichneten und in der Zeit vom 18.04.2004 bis zum 22.01.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 23.01.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagten tragen drei Viertel.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 5 Mio. €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.
V.
Der Streitwert wird auf 5 Mio. € festgesetzt.
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