35 O 41/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-04-11, 35 O 41/05
Full text
Landgericht Düsseldorf — 35 O 41/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-11
Aktenzeichen: 35 O 41/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0411.35O41.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr abhängige X zu veranlassen, die Zustimmung i.S.v. § 22 Abs. 2 GBO zur Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 durch Eintragung der x als Eigentümerin anstelle der bisher als Eigentümerin eingetragenen x zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen An- sprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 Ab- fälle und/oder Deponien i.S.d Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen i.S.d. Bun- desbodenschutzgesetzes, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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