12 O 545/04•Landgericht Düsseldorf, 2006-01-04, 12 O 545/04
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 545/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-04
Aktenzeichen: 12 O 545/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0104.12O545.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: von Gregory, Vors. Richterin am LG, Dr. Wirtz, Richter am LG, Dr. Hesselbarth, Richterin
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten:
„Dabei schließt sogar x selbst nicht aus, wie er der x sagte, dass er „von der Firma nix mehr kriege“.“
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 839,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 so-wie 449,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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