2a O 117/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-07-20, 2a O 117/04
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 117/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-20
Aktenzeichen: 2a O 117/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0720.2A.O117.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
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als Internet-Adresse den Domain-Namen "peek-und-cloppenburg.de" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.
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als Internet-Adresse den Domain-Namen "peek-und-cloppenburg.com" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.
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als E-Mail-Adresse den Domain Namen "info@ peek-und-cloppenburg.de" zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.
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auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort Peek & Cloppenburg zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
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über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit "Peek & Cloppenburg" gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
II.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu ertei-len, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu I. begangen hat.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu I. begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV.
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,
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als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
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als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.com zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Hompage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
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als Internet-Adresse den Domainnamen www.peek-cloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg han-delt.
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als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peekundcloppenburg.de“ zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Beklagten han-delt.
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auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
- eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
- die Seite "Aktuelle Werbung" unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
V.
Die Klägerin wird weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu IV. begangen hat.
VI.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklag-ten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu IV. begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
VII.
Die darüberhinausgehende Klage und Hilfswiderklage werden abgewiesen.
VIII.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IX.
Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
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