4a O 271/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-05-24, 4a O 271/04
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 271/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-24
Aktenzeichen: 4a O 271/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0524.4A.O271.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehre¬re Arbeitsplätze mit einem aus vor¬be¬reiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System, das unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und/oder Daten¬leitungen enthält, wobei an die Kanäle nach unten gerichtete, Arbeits¬plätzen zugeordnete Säulen anschließbar sind, die mit in Greifhöhe anzuordnenden Versorgungsanschlüssen versehen sind,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Säulen aus teleskopartig relativ zueinander bewegbaren Teilen bestehen, so dass die Versorgungsanschlüsse in der Höhe einstellbar sind;
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses durch Übermittlung entsprechender Kopien der Bestell-, und Lieferscheine sowie Rechnungen vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.2.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebots¬mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebots¬empfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungs¬zeitraum und Verbreitungs¬gebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver¬pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem eingetragenen Inhaber Hermann Schaffitzel durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.2.2004 began¬ge¬nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässi¬gen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.