4 b O 339/03•Landgericht Düsseldorf, 2005-02-03, 4 b O 339/03
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 b O 339/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-03
Aktenzeichen: 4 b O 339/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0203.4B.O339.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 b Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Stanzstempel für eine Stanzvorrichtung mit einem Gehäuse, einem axial in diesem aufgenommenen Stanzstempeltreiber, einer Führungsbuchse, die mit dem Gehäuse derart lösbar zu verbinden ist, dass sie relativ zu diesem drehbar ist, einem Stanzstempel, der drehstarr in der Führungsbuchse sitzt und mit dem Stanzstempeltreiber verbunden ist, Federmitteln, die den Stanzstempeltreiber axial von der Führungsbuchse weg vorbelasten, und Indexiermitteln zum Positionieren in Drehrichtung relativ zum Gehäuse
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder auszuführen,
bei denen die Indexiermittel federvorbelastete Mittel an der Führungsbuchse und / oder dem Gehäuse aufweisen, die während des normalen Betriebes der Stanzvorrichtung in eine Ausnehmung am jeweils anderen der beiden Elemente eingreifen und das Gehäuse und die Führungsbuchse relativ zueinander drehfest halten, aber zur Einstellung der Gesamtlänge von Stanzstempel, Stanzstempeltreiber und gegebenenfalls Gehäuse ausrückbar sind, so dass die Führungsbuchse und das Gehäuse relativ zueinander drehbar sind,
ohne die Angebotsempfänger und Abnehmer deutlich erkennbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Stanzstempel ohne die Zustimmung der Mate Precision Tooling Inc. als eingetragener Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 296 09 541 nicht in Stanzvorrichtungen in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden dürfen;
der Klägerin für die Zeit ab dem 02.02.1997
a)
Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Stanzstempel, unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Stückzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Stanzstempel;
b)
Rechnung zu legen über den Umfang der unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen, seit dem 02.02.1997 begangenen, Handlungen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe von Herstellungsmengen, Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung von
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Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften von Abnehmern,
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der Gestehungskosten unter Angabe einzelner Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
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der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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der betriebenen Werbung unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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dies alles aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Bundesländern,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Mate Precision Tooling Inc., Ramsey Minnesota, USA aus den seit dem 2.02.1997 begangenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- EUR; die Beklagte kann hinsichtlich ihrer Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR vollstrecken.
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