Landgericht Düsseldorf, 2004-11-26, 38 O 147/04

38 O 147/04Cantonal CourtNov 26, 2004

Full text

Landgericht Düsseldorf — 38 O 147/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-26

Aktenzeichen: 38 O 147/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:1126.38O147.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. im Internet (…) weiterhin die Äußerungen zu veröffentlichen, ein seriöser Polizeiverlag sei ein offizielles Fachorgan der Polizei und/oder einer Polizeigewerkschaft oder eines Berufsverbandes der Polizeibediensteten, biete in der Regel Einmalanzeigen an, informiere seine Kunden meist durch eine persönliche Ansprache vor Ort, unterstütze die polizeiliche und polizeigewerkschaftliche Arbeit und ein unseriöser Polizeiverlag versuche, meist Mehrfachanzeigen zu verkaufen, wie nachstehend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

  1. die W GmbH und/oder den C Verlag im Internet weiterhin als „Pseudo-Polizeiverlag“ zu bezeichnen oder einzuordnen, insbesondere es zu unterlassen, die nachstehend wiedergegebenen Nennungen im Internet (…) weiterhin zu veröffentlichen:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

  1. im Internet (…) weiterhin die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen von Anzeigenverträgen der W GmbH und/oder des C Verlags für die Publikation „T“, insbesondere als „Muster“, zum Herunterladen zu Verfügung zu stellen oder sonst zu veröffentlichen:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

  1. im Internet (…) weiterhin ein Bilder der Publikation „T“ zu veröffentlichen, insbesondere wenn dieses im freien Feld auf der Vorderseite mit dem Zusatz „Hier ist in der Regel die abkopierte Anzeige abgebildet!“ oder dem Zusatz „Hier ist in der Regel die Anzeige des geschädigten Kunden abgebildet!“ versehen wurde, wie nachfolgend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

  1. im Internet weiterhin, wie nachstehend dargestellt, im Zusammenhang mit dem C Verlag nachfolgende Zusammenstellungen von Gerichtsentscheidungen weiterhin zu veröffentlichen

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

wie nachfolgend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

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