4b O 79/03•Landgericht Düsseldorf, 2004-02-26, 4b O 79/03
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 79/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-26
Aktenzeichen: 4b O 79/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0226.4B.O79.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 20. November 2003 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass diejenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Detmold entstanden sind, von der Klägerin zu tragen sind.
II. Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,00 EUR vor-läufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 20. November 2003 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet wird.
IV. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
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