2a O 230/00•Landgericht Düsseldorf, 2003-11-14, 2a O 230/00
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 230/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-14
Aktenzeichen: 2a O 230/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1114.2A.O230.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2000 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht x und die Richterinnen am Landgericht x
für R e c h t erkannt :
I. Die Beklagte wird verurteilt,
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es zu unterlassen, die Kennzeichnung x für Computersoftware zu benutzen, unter dieser Bezeichnung Computersoftware anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie unter dieser Bezeichnung für Computersoftware zu werben;
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in die Löschung der Marke x einzuwilligen;
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gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Rücknahme ihres Widerspruches gegen die Eintragung der von der Klägerin angemeldeten Marke x (Nr. 399 62 005) zu erklären.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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