21 S 385/02•Landgericht Düsseldorf, 2003-04-24, 21 S 385/02
Full text
Landgericht Düsseldorf — 21 S 385/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-24
Aktenzeichen: 21 S 385/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0424.21S385.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 48 C 467/02 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Vorschussanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten D & Partner aus E, in Höhe von 1.676,17 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
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