13_O_306_00•Landgericht Düsseldorf, 2003-01-10, 13_O_306_00
Full text
Landgericht Düsseldorf — 13_O_306_00 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-10
Aktenzeichen: 13_O_306_00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0110.13O306.00.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
I.
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Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 325,44 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen.
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Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet
ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 03. Juli 1999 auf dem Hweg in D entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
II.
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Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Ersatz seiner materiellen Schäden sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
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Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3) auf Ersatz seiner immateriellen Schäden sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
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Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 325,44 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) - als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) -verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen' materiellen Schäden des Klägers, die aus dem Verkehrsunfall vom 03. Juli 1999 auf dem Hg in D entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Darüber hinausgehend ist die Beklagte zu 3) verpflichtet, dem Kläger seine künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem. Verkehrsunfall vom 03- Juli 1999 auf dem Hweg in D entstehen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2) und 3) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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