35 O 152/00•Landgericht Düsseldorf, 2001-12-20, 35 O 152/00
Full text
Landgericht Düsseldorf — 35 O 152/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-20
Aktenzeichen: 35 O 152/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:1220.35O152.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 35. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
68.646,19 DM nebst 5 % Zinsen
aus DM 4.278,90 seit dem 10.06.99,
aus DM 1.906,00 seit dem 29.11.99, aus DM 4.367,60 seit dem 29.11.99, aus DM 11.007,50 seit dem 25.03.99, aus DM 7.766,60 seit dem 09.08.99, aus DM 1.526,06 seit dem 12.08.99,
aus DM 4.714,00 seit dem 24.11.98,
aus DM 3.505,00 seit dem 24.08.99,
aus DM 7.130,24 seit dem 08.06.99,
aus DM 4.664,00 seit dem 17.12.99,
aus DM 875,00 seit dem 28.07.99, Är aus DM 3.115,00 seitdem 03.11.99, aus DM 590,00 seit dem 24.11.99, aus DM 708,10 seit dem 13.10.99, sowie aus DM 12.493,00 seit dem 21.05.99
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 91 %, der Klägerin zu 9 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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