5 O 210/99•Landgericht Düsseldorf, 2001-11-07, 5 O 210/99
Full text
Landgericht Düsseldorf — 5 O 210/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-07
Aktenzeichen: 5 O 210/99
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:1107.5O210.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.1999 wird auf¬rechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Ver¬säumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortge¬setzt werden.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri¬sche Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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