12 O 395/00•Landgericht Düsseldorf, 2001-05-16, 12 O 395/00
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 395/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-16
Aktenzeichen: 12 O 395/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0516.12O395.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2001 durch den Richter am Landgericht x als Vorsitzenden sowie die Richterin am Landgericht x und die Richterin x als beisitzende Richterinnen
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.300,- DM zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 06.10.2000 zu
zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstand der Beklagten - zu unterlassen,
von Tarifkunden, die mit der Beklagten einen Stromversorgungsvertrag abgeschlossen haben, für den Fall, daß diese den Stromversorgungsvertrag beenden und den Stromversorger wechseln, ein Entgelt als Ausgleich für den Aufwand für Zählerstandserfassung, Rechnungstellung
usw. zu fordern, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
"Für die Erstellung der jetzt erforderlichen Endabrechnung berechnen wir Ihnen den Aufwand für Zählerstandserfassung, Rechnungsstellung usw."
III.
Die Kosten des Rechtsstreit werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,00 DM.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
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