24 S 8 4/00•Landgericht Düsseldorf, 2001-03-27, 24 S 8 4/00
Full text
Landgericht Düsseldorf — 24 S 8 4/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-27
Aktenzeichen: 24 S 8 4/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0327.24S8.4.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am
17.12.1999 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Neuss 39 C 4292/99
teilweise abgeändert und unter
Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Kläger 1.544,51 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 6.8.1999 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die
Kläger zu 89 % und die Beklagten zu 11 % .
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden
den Klägern zu 78 % und den Beklagten zu
22 % auferlegt.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.
1 ZPO abgesehen.
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