31 S 1/99•Landgericht Düsseldorf, 2000-04-27, 31 S 1/99
Full text
Landgericht Düsseldorf — 31 S 1/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-27
Aktenzeichen: 31 S 1/99
ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:0427.31S1.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1998 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Beklagte der Klägerin über den gezahlten Betrag von 3.000,-- DM hinaus weitere 235,-- DM nebst 5% Zinsen aus 2.235,-- DM vom 2. September 1997 bis zum 25. November 1997 und aus 235,-- DM seit dem 26. November 1997 zu zahlen hat.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1998 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 90%, die Beklagte zu 10%.
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