4 O 239/98•Landgericht Düsseldorf, 1999-09-02, 4 O 239/98
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4 O 239/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-02
Aktenzeichen: 4 O 239/98
ECLI: ECLI:DE:LGD:1999:0902.4O239.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
medizinische Geräte zur Gefäßaufweitung (Stents),
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den ge-nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die ein Einzeldrahtstück aufweisen, welches in eine geschlossene Zickzack-Gestalt geformt ist, die aus einer endlosen Aneinanderreihung von geraden Abschnitten gebildet ist, die über eine Mehrzahl von Biegungen oder Biegestellen verbunden sind, wobei die Stents in eine erste, kleinere Gestalt nachgiebig zusammendrückbar sind, in welcher alle geraden Abschnitte zwecks Einführung in einen Durchgang seitlich nebeneinander liegend und dicht zueinander benachbart angeordnet sind, wobei die Biegestellen unter Spannung stehen, und wobei die Stents durch Freigabe der Spannung in eine zweite Gestalt nachgiebig aufweitbar ausgebildet sind, in welcher alle geraden Abschnitte einen im wesentlichen kreisförmigen oder zylindrischen Aufbau zwecks Anpressung gegen die Wand des Durchganges festlegen, um diesen offen zu halten;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 1991 begangen hat, und zwar - jeweils unter Nennung der Typenbezeichnungen - unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots-empfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Juli 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo¬bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun¬des¬republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be¬ste¬hen¬den Grenzen beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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