Landgericht Düsseldorf, 1998-07-03, 38 O 56/98

38 O 56/98Cantonal CourtJul 3, 1998

Full text

Landgericht Düsseldorf — 38 O 56/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-03

Aktenzeichen: 38 O 56/98

ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0703.38O56.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Dieses Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruches der Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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