7 O 232/93•Landgericht Düsseldorf, 1994-03-01, 7 O 232/93
Full text
Landgericht Düsseldorf — 7 O 232/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-03-01
Aktenzeichen: 7 O 232/93
ECLI: ECLI:DE:LGD:1994:0301.7O232.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner neben dem durch Teilversäumnisurteil der Kammer vom
- Januar 1994 verurteilten Beklagten zu 1) 8.586,94 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 19.5.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 75 %, der Beklagte zu 1) 25 % zu tragen.
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Der Beklagte zu 1) hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 43 % zu tra-gen sowie seine eigenen außergericht
lichen Kosten.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 57 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.400,--DM. Für die Beklagte zu
- ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,-DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
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