12 O 470/93•Landgericht Düsseldorf, 1994-02-09, 12 O 470/93
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 470/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-02-09
Aktenzeichen: 12 O 470/93
ECLI: ECLI:DE:LGD:1994:0209.12O470.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zvilkammer
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidungeines Ordnungsgeldes bis zu lo.ooo,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Maklerverträge die Verwendung der nachfolgenden oder einer inhaltsgleichen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf eine solche Klausel zu berufen, ausgenommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen:
"Sollte der Abschluß des notariellen Kaufvertrages nicht zustande kommen aus Gründen, die der Kaufanwärter zu vertreten hat, so verpflichtet sich dieser, zur pauschalen Abgeltung der aufgrund dieses Geschäftsbesorgungsvertrages entstandenen Auslagen an die Immobilien GmbH eine Kostenpauschale in Höhe von DM 2.5oo,--
auf das Konto A bei der B zu
überweisen."
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.5oo DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
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