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8 KLs 14/20•Landgericht Bochum, 2021-01-19, 8 KLs 14/20
Entscheidungsdatum: 2021-01-19
Aktenzeichen: 8 KLs 14/20
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:0119.8KLS14.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 24 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften und der Herstellung kinderpornographischer Schriften. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Die Einziehung des am 03.04.2020 bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons HTC U 12 Plus in brauner Hülle (lfd. Nr. 10 des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls) und der Digitalkamera Panasonic Lumix (lfd. Nr. 20 des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls) bleibt vorbehalten. Die Vollstreckungsbehörde wird angewiesen, die auf den Speichern der Geräte befindlichen Bilder und Videosequenzen in einer Weise zu löschen, die ihre Wiederherstellung dauerhaft verhindert. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 52, 53, 74, 74f StGB
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