Landgericht Bochum, 2020-12-03, 1 KLs-171 Js 75/20-22/20

1 KLs-171 Js 75/20-22/20Cantonal CourtDec 3, 2020

Full text

Landgericht Bochum — 1 KLs-171 Js 75/20-22/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-03

Aktenzeichen: 1 KLs-171 Js 75/20-22/20

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2020:1203.1KLS171JS75.20.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafkammer

Tenor

Die Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beleidigung, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Sachbeschädigung in drei Fällen, des Diebstahls, der Urkundenfälschung und der Beleidigung schuldig.

Sie wird zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung der Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Einziehung des Kraftfahrzeugs der Marke VW Golf, amtl. Kennzeichen 000-00 000, Fahrzeugidentifizierungsnummer 00000000000000000, sowie der dazugehörigen Fahrzeugpapiere, -kennzeichen und -schlüssel wird angeordnet.

Die Angeklagte bzw. Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  • §§ 185, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 230, 242 Abs. 1, 248a, 263 Abs. 1, Abs. 4, 267 Abs. 1, 303, 303c, 20, 21, 22, 23 Abs. 1, 51, 52, 53, 54, 63, 67, 69a, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StVG -

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