17 O 100/10•Landgericht Bochum, 2012-11-27, 17 O 100/10
Full text
Landgericht Bochum — 17 O 100/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-27
Aktenzeichen: 17 O 100/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2012:1127.17O100.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555.614,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 85.515,35 € seit dem 22.07.2010, aus weiteren 144.410,94 € seit dem 03.08.2010, aus weiteren 103.659,08 € seit dem 12.08.2010, aus weiteren 71.649,99 € seit dem 21.08.2010, aus weiteren 68.912,09 € seit dem 02.09.2010, aus weiteren 53.480,46 € seit dem 11.09.2010 sowie aus weiteren 27.986,28 € seit dem 22.09.2010 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.08.2010 unwirksam ist und der zwischen den Parteien geschlossene Anlieferungsvertrag vom 12.04.2006/03.05.2006 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 13.08.2010 nicht vor dem 31.12.2018 beendet worden ist.
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Es wird ferner festgestellt, dass die im Schriftsatz der Beklagten vom 07.03.2012 hilfsweise ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und der zwischen den Parteien geschlossene Anlieferungsvertrag vom 12.04.2006/03.05.2006 durch die Kündigungserklärung vom 07.03.2012 nicht vor dem 31.12.2018 beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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