6 O 321/97•Landgericht Bochum, 2002-02-18, 6 O 321/97
Full text
Landgericht Bochum — 6 O 321/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-18
Aktenzeichen: 6 O 321/97
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:0218.6O321.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 153.387 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern sämtliche materiellen Schäden für Vergangen-heit und Zukunft, die ihnen aus der Behandlung der Frau T vom Februar/März 1995 entstanden sind bzw. entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese als Ge-samtschuldner zu 5/7 und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 2/7.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen diese jeweils selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.), 4.), 5.), 6.) und 8.) tragen die Klä-ger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.
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