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50 KLs 9/24•Landgericht Bonn, 2024-11-28, 50 KLs 9/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-28
Aktenzeichen: 50 KLs 9/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:1128.50KLS9.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
I.
Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung schuldig.
Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von
acht Jahren sechs Monaten
verurteilt.
II.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
III.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 239 Abs. 1, 52, 66 Abs. 3 StGB
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