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22 KLs 1/24•Landgericht Bonn, 2024-07-02, 22 KLs 1/24
Entscheidungsdatum: 2024-07-02
Aktenzeichen: 22 KLs 1/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:0702.22KLS1.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Jugendkammer als Jugendschutzkammer
Für Recht erkannt:
Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
II. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
III. Es wird festgestellt, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 2 Nr. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015 und 01.07.2021), 53 StGB
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