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1 O 269/20•Landgericht Bonn, 2024-05-22, 1 O 269/20
Entscheidungsdatum: 2024-05-22
Aktenzeichen: 1 O 269/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:0522.1O269.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB § 434; BGB § 323; BGB § 320; BGB § 307.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.318.715,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2022 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Lieferung von 433.000 mangelfreien FFP2-Schutzmasken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) (vgl. Tatbestand Bl. 4 f. in diesem Urteil) des zwischen den Parteien am 10. April 2020 geschlossenen Vertrages über die Lieferung von Schutzausrüstung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 Prozent und die Beklagte 83 Prozent zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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