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6 T 81/22•Landgericht Bonn, 2022-07-26, 6 T 81/22
Entscheidungsdatum: 2022-07-26
Aktenzeichen: 6 T 81/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0726.6T81.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 13.04.2022 (Az. 115 C 187/21) dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits allein die Klägerin zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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