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9 O 202/21•Landgericht Bonn, 2022-02-07, 9 O 202/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-07
Aktenzeichen: 9 O 202/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0207.9O202.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Die einstweilige Verfügung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.08.2021, Aktenzeichen 9 O 202/21, wird aufgehoben, soweit der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, den nachstehend eingeblendeten Kommentar des Verfügungsklägers von der Plattform www.facebook.com zu löschen, wie dies am 21.08.2021 geschehen ist,
Hier war im Original ein Foto des Verfügungsklägers
Verfügungskläger:
C. schön wärs, wer soll denn dann neu ordnen, wer regieren?
Die Deutschen sind zu dumm richtig zu wählen
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insofern zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit für den Zeitraum ab dem 20.09.2021 erledigt hat, soweit der Verfügungsbeklagten untersagt wird, den Verfügungskläger von der Plattform www.facebook.com wegen des vorstehend eingeblendeten Kommentar zeitlich befristet durch Versetzen des Profils in den sog. „read-only-modus" zu sperren, wie dies am 20.08.2021 geschehen ist.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 27.08.2021 mit der Maßgabe bestätigt, dass es an Stelle von "wie dies am 21.08.2021 geschehen ist" richtig heißt "wie dies am 20.08.2021 geschehen ist".
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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