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41 O 12/21•Landgericht Bonn, 2022-01-26, 41 O 12/21
41 O 12/21Cantonal CourtJan 26, 2022
Die vom Bundesgerichtshof herausgestellten Anforderungen an die Begründung von Beitragsanpassungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG sind auf Beitragssenkungen nicht anzuwenden. Für das Wirksamwerden einer Beitragssenkung genügt die bloße Benachrichtigung des Versicherten im Sinne von 178g Abs. 4 VVG aF. Eine weitergehende Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ist auch nach neuem Recht entbehrlich.
Entscheidungsdatum: 2022-01-26
Aktenzeichen: 41 O 12/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0126.41O12.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Normen: VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2; VVG a.F. § 178g Abs. 4
Die vom Bundesgerichtshof herausgestellten Anforderungen an die Begründung von Beitragsanpassungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG sind auf Beitragssenkungen nicht anzuwenden. Für das Wirksamwerden einer Beitragssenkung genügt die bloße Benachrichtigung des Versicherten im Sinne von
Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX im Tarif B 2 zum 01.01.2017 in Höhe von 55,00 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.
Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX unwirksam waren:
a) die Erhöhungen im Tarif C 7 zum 01.01.2012 um 0,93 € und zum 01.01.2013 um 0,59 € und der Kläger bis zum 01.01.2018 nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war,
b) die Erhöhung im Tarif B 2 zum 01.01.2015 um 42,13 € und der Kläger bis zum 01.06.2021 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet war. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit seit dem 01.06.2021 erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.311,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 28.01.2021 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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