projects
25 Ns 113/21•Landgericht Bonn, 2021-10-21, 25 Ns 113/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-21
Aktenzeichen: 25 Ns 113/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1021.25NS113.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer
Für Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, als dass der Angeklagte wegen Beleidigung
zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte ebenso wie die ihm darin entstandenen eigenen, notwendigen Auslagen.
Gründe:
A.
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bonn form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Während die Berufung des Angeklagten erfolglos war, hatte die Berufung der Staatsanwaltschaft im tenorierten Umfang Erfolg.
Eine Verständigung i.S.v. § 257 c StPO hat nicht stattgefunden.
B.
I.
Der heute 62 Jahre alte Angeklagte wurde in A geboren und wuchs dort zunächst mit seiner drei Jahre älteren Schwester im Haushalt seiner Eltern auf. Als der Angeklagte 9 Jahre alt war, siedelte seine Familie mit ihm nach Deutschland über. Sein Vater verdiente hier in Deutschland als Lastwagenfahrer den Familienunterhalt.
Zunächst nahm die Familie Wohnsitz in B in der C, wo der Angeklagte die Grundschule bis zur vierten Klasse besuchte. Nach dem Umzug seiner Familie nach D bei E wechselte der Angeklagte zunächst auf die örtliche Hauptschule, bevor er dann das Gymnasium im benachbarten F besuchte. Da der Angeklagte letztlich den schulischen Anforderungen auf dem Gymnasium nicht gerecht wurde, wechselte er zurück auf die Hauptschule, die er im Jahr 1977 mit Hauptschulabschluss verließ.
Nach Beendigung seiner Schullaufbahn arbeitete der Angeklagte zunächst für ein Jahr in G im Bereich der Filmdekoration als „Mädchen für alles“. Im Anschluss hieran nahm er ein Studium der Film- und Fernsehwissenschaften in H auf, nachdem er die hierfür erforderliche Talentprüfung bestanden hatte. Die Ausbildung führte er jedoch nicht bis zum Ende durch, da er viele Lerninhalte des Grundstudiums als „unsinnig“ empfand. Er wollte lieber als Drehbuchautor arbeiten, was ihm in den folgenden Jahren auch mit beachtlichem Erfolg gelang. Hatte er bereits im Jahr 1976 als 17-Jähriger den Hörspielpreis des Hessischen Rundfunks erhalten, gelang ihm im Jahr 1989 durch den
I-roman „J“ ein – im Jahr 1994 auch verfilmter – Welterfolg. Er verfasste insgesamt sieben Fortsetzungen zu diesem Buch; ferner wurde im Jahr 2009 sein Roman „K“ ebenfalls ein großer Erfolg. Der Angeklagte verdiente eigenen Angaben zu Folge in dieser Zeit viel Geld. Er besaß in der L‘er Südstadt an der M-Straße mehrere Immobilien und war damals eigenen Angaben zufolge Multi-Millionär.
Seit dem Jahr 2015 bleibt der schriftstellerischen Tätigkeit des Angeklagten indes der Erfolg versagt, weil sich kein Verlag mehr zum Vertrieb seiner Werke bereitfand und findet. Der Angeklagte führt dies auf seine Rede in N für die Organisation „O“ zurück, wegen derer er mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 25.09.2017 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt worden ist (siehe dazu im Einzelnen unten zu Ziffer B. II. 4.). Seither lebt der Angeklagte, der nicht mehr selber arbeitet, mit von den Einkünften seiner Ehefrau, welche einer Tätigkeit als „Store-Managerin“ in einem Schuhgeschäft nachgeht. Seine Frau, mit der er seit 1987 verheiratet ist, verdient etwa 2000 € netto. Nach Angaben des Angeklagten erhält er darüber hinaus gelegentlich Zuwendungen von Freunden und Bekannten über das Internet. Der Angeklagte lebt im Hause seiner Frau, ein Verhältnis zu einer jahrelangen Freundin ist mittlerweile beendet. Sein ehemals vieles Geld ist nach Angaben des Angeklagten mittlerweile ebenso verbraucht wie der Verkaufserlös aus seinen Immobilien.
Der Angeklagte ist Vater eines nunmehr 24 Jahre alten Sohnes, welcher als Werkstudent Wirtschaftsinformatik studiert. Dessen Mutter, welches weder die Ehefrau noch die langjährige Freundin des Angeklagten ist, zahlt dem Jungen ergänzend Unterhalt; der Angeklagte steckt seinem Sohn gelegentlich, je nach eigener finanzieller Lage, auch etwas Barmittel zu.
Nach eigenen Angaben bezeichnet sich der Angeklagte soweit als gesund, er rauche allerdings rund 60 Zigaretten am Tag und trinke regelmäßig abends zwei Flaschen Wein.
II.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Am 13.12.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn (337 Js 1231/13 StA Bonn), rechtskräftig seit dem 13.12.2013, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,00 €.
2.
Mit Strafbefehl vom 17.10.2014, rechtskräftig seit dem 30.01.2015, setzte das Amtsgericht Bonn (337 Js 1627/14) gegen den Angeklagten erneut wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100,00 € fest.
3.
Mit Urteil vom 13.03.2017, rechtskräftig seit dem 20.03.2018, verurteilte das Amtsgericht Bonn (555 Js 333/15) den Angeklagten erneut wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Volksverhetzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 30,00 €. Insoweit wurden unter anderen folgende Tatsachenfeststellungen getroffen:
1.
"Der Angeklagte postete am 3.7.2014 auf Facebook einen Artikel mit dem Titel „P", in dem er sich mit den Unterrichtsmaterialien, die die Q‘er Professorin R in ihrem Buch „S" vorstellt, auseinandersetzt. In seinem Artikel bezeichnet der Angeklagte Prof. R als „Arschfick-Affine", „Berufsperverse" und „dumm schwätzende und ausschließlich ihr abartiges Sexualleben im Auge behaltende irre Lesbe". Ferner führt er aus: „Da sie jedoch ihre Professur offenkundig in einem arabischen Puff erlangt hat, gibt sie jetzt in einem sehr schönen Buch Tipps, wie man schon Kinder ans Arschficken und Vergewaltigtwerden gewöhnen könnte. (…) Wenn man die Interviews mit dieser sexbesessenen Zwangsjackenkandiatin liest, fällt sofort auf, wie sie ihre wahren säuischen Absichten, nämlich sich beim Gedanken an Lolita- und Knabensex aufgeilen, mit hochtrabendem, nichtsdestoweniger abgedroschenem und schablonenhaftem Soziologie-Sprech verbrämt, den man sich bereits aneignen kann, wenn man nur dreimal hintereinander Internetseiten von diesen perversen Schizos besucht. (…) Es gibt nur eine einzige Lösung in der normalen Welt für solche Leute wie Soziologin Prof. R: In den Knast mit ihr und den Schlüssel wegschmeißen.
2.
Der Angeklagte veröffentlichte am 10.01.2016 auf seiner Internetseite JJ einen Artikel mit dem Titel „Freigabe des Fickviehs“, in dem er sich mit den Vorfällen in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 auseinandersetzt. In seinem Artikel, der zum Zeitpunkt der Anklageerhebung 32.306-mal aufgerufen worden ist, macht der Angeklagte einleitend zunächst evolutionstheoretische Ausführungen zur Reproduktionsstrategie der Vergewaltigung. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass vermutet werde, dass es in Afrika keine einzige Frau bzw. Mädchen über acht Jahren gebe, die nicht vergewaltigt worden ist. Sodann führt der Angeklagte wie folgt aus:
Das Besondere ist auch nicht, daß es nun der Öffentlichkeit wie Schuppen von den Augen fällt ob der Meldung über den belästigenden, begrapschenden und vergewaltigenden Asylbetrüger. Denn wenn man sich in den letzten Jahren nicht allein durch die grün-links versiffte und totalitäre Lügenpresse informierte, welche alles tat, um den insbesondre muslimischen Eindringling als Jesus am Kreuz mit Mohammed-Fimmel darzustellen, und wer sich in seiner Umgebung ein bißchen umhörte, so wußte man schon längst, daß vor diesen dauergeilen Barbaren kein Deutscher mit einer Vagina mehr sicher ist, egal wie alt (…). Wie dem auch sei, eigentlich ging es bei diesem zigsten Verrat am deutsche Volk niemals um die bedrängten Frauen, sondern nur darum, daß die Einheimischen nicht mitkriegten, daß man sich nicht unbegrenzt und straflos Millionen von analphabetischen Doofen und Blöden im besten Abspritzalter ins Land holt, ohne daß man dafür Fickopfer en gros in Kauf nimmt. Und alle PR-Bemühungen liefen auch darauf hinaus, daß diese Invasion der kriminellen Nutzlosen unbedingt, auf jeden Fall, bedingungslos, unter allen Umständen und vollauf weiter gegen müsse, wieviel Fickvieh man aus den eignen Reihen dafür auch opfern muß. Diesen verkommenen Subjekten in der Politik, diesen ins Gesicht Geschissenen aus der Lügenjournaille, diesen feigen Polizisten mit Ladehemmung, dieser politisch gesteuerten Arschkneif-Justiz, diesen „Deutschland du Stück miese Scheiße !“ brüllenden, aus linken und grünen Arschlöchern gekrochenen Kreaturen, diesem Schmierenkomödiant an Bürgergesellschaft ohne Abwehrreflexe, dieser Allianz aus Moslemschwanzlutschern und Selbsthassern haben wie bereits in ein paar Monaten die Besitznahme unserer Heimat und unsere Versklavung durch immergeile Allah-Debilen zu verdanken (…). So trifft es sich fabelhaft, daß die Politik es hierbei mit einer weggetretenen Bevölkerung zu tun hat, welche sich gegen die Okkupation der eigenen Heimat mit widerwärtigen Kulturen nicht wehrt, ihre Töchter zum Freibier-Fick für Primatenartige feilbietet, nach dem x-ten Totschlag ihrer Söhne durch Ausländer sofort runde Tische gegen Rechts einberuft, ja im Gegenteil, sich für die gute Sache auch noch ausnehmen lässt wie eine Weihnachtsgang und schon auf den sogenannten Flüchtlingssoli freut wie der lachende Delinquent auf das Fallbeil über seinem Kopf …(…). Niemand wird die Millionen hoch erhobenen Schwanzes aus Mohammedanien und weiteren Millionen aus diesen Dreckslöchern im Frühling an der Schändung der einheimischen Frauen und an der Tötung der eigenen Söhne mehr hindern“.
4.
Wie oben bereits angesprochen, verurteilte das Amtsgericht Dresden (206 Js 53687/15 StA Dresden) mit Urteil vom 25.09.2017, rechtskräftig seit dem 16.10.2017, den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €. Dabei wurden folgende Tatsachenfeststellungen getroffen:
„In den Abendstunden des 00.00.2015 zwischen 18.30 Uhr und 20.30 Uhr trat der Angeklagte als Gastredner bei einer Versammlung des T e.V., U-Straße in 00000 V anlässlich des ersten Jahrestages der T-Bewegung vor mehr als 20.000 Zuhörern auf.
In seiner ca. 27-minütigen Rede beschäftigte sich der Angeklagte unter anderem mit der angeblich anstehenden Beschlagnahme von Immobilien und der angeblichen „Entrechtung“ der einheimischen Bevölkerung zugunsten der Flüchtlinge aus islamischen Ländern und äußerte hierzu: „Sie wissen schon, dass die primitiven Pfürze in den Köpfen dieser Fremden nix mit Religion zu tun haben, als vielmehr mit ihrer höchst krankhaften Beschäftigung mit allem, was nach Ficken und Gewalt riecht, wobei ein gewisser Allah den Weg weist.“
Seine Ausführungen beendete der Angeklagte mit folgender Äußerung:
„Gerade höre ich, dass die Familienzerstörungsministerin W verkündet, dass jeder Depp, der es nach Lalaland geschafft hat, sieben Familienangehörige nachholen wird. Das scheint wohl von der Lalaregierung in Berlin schon abgenickt worden sein. Super. Dann hätten wir mit den sogenannten Altfällen eine vorzügliche Moslemmüllhalde zusammen, von der aus künftig bestimmt wird, wie wir zu leben haben, nämlich in einer Müllhalde.“
5.
Aus den zuvor unter Ziffern 3. und 4. genannten Entscheidungen bildete das Amtsgericht Bonn durch Beschluss vom 24.09.2018 nachträglich eine Gesamtstrafe von 215 Tagessätzen zu je 30,00 €. Der Beschluss ist rechtskräftig seit dem 12.10.2018.
6.
Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.08.2018 (555 Js 430/17 StA Bonn) wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt, wobei es wegen der Beleidigung zum Nachtteil der X eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verhängt hat.
Auf die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht Bonn – 5. kleine Strafkammer – mit Urteil vom 03.04.2019 das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig. Er wird deshalb unter Freispruch im Übrigen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 13.03.2017 (555 Js 333/15 StA Bonn) und der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 25.09.2017 (206 Js 53687/16 StA Dresden), bei Auflösung der nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.09.2018 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.10.2018 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 30,-- verurteilt.“
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bonn am 04.04.2019 Revision mit der Begründung eingelegt, dass die Gesamtstrafenbildung und der Freispruch in Bezug auf die Tat zu Lasten des Geschädigten Y fehlerhaft erfolgt seien.
Das Oberlandesgericht Köln hat über die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10.12.2019 (III-1 RVs 180/19), rechtskräftig seit dem 18.12.2019, entschieden. Es hat das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil des Y (Tat vom 18. Oktober 2017) freigesprochen worden ist und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.12.2019 am 18.12.2019 Rechtskraft bezüglich der Verurteilung des Angeklagten zum Nachteil der X (Tatzeitraum vom 16. - 18.01.2018) eingetreten. Im Umfang der Aufhebung hat das Oberlandesgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn verwiesen. Bei der Verhandlung vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln am 10.12.2019 war der Angeklagte selbst zugegen. In seinem Urteil vom 10.12.2019 hat der 1. Strafsenat unter anderem unter Ziffer II. 3. c) folgendes ausgeführt:
„Da die Strafkammer ausdrücklich aus Rechtsgründen freigesprochen hat, erscheint zweifelhaft, ob die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (S 42 unter UA) für die Entscheidung tragend sind. Selbst wenn wäre die Beweiswürdigung insoweit lückenhaft, da sich die Kammer mit der sich aufdrängenden Frage, ob die Einlassung, der Angeklagte betrachte seine Formulierungen als „kreatives Produkt seiner schriftstellerischen Tätigkeit“, nicht eine Schutzbehauptung darstellt, nicht auseinandersetzt. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen zu seiner Person mehrfach einschlägig wegen Beleidigung und Volksverhetzung vorbestraft, so dass ihm bekannt sein musste, dass seiner „Kreativität“ als Schriftsteller Schranken in Gestalt der Persönlichkeitsrechte anderer Personen gesetzt sind. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Tatgericht – die objektive Tatbestandsmäßigkeit unterstellt – gedrängt sehen müssen zu erörtern, ob der Angeklagte nicht zumindest mit Eventualvorsatz handelte.“
Nach teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht Köln hat sodann das Landgericht Bonn – 11. kleine Strafkammer – den Angeklagten mit Urteil vom 07.07.2020 – 51 Ns 1/20 – wegen Beleidigung auch zum Nachteil des Y und Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe wegen der Beleidigung zum Nachteil der X zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
Die diesbezügliche Revision des Angeklagten wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.11.2020 (III-1 RVs 204/20) als unbegründet verworfen; Rechtskraft ist am 25.11.2020 eingetreten.
Hinsichtlich der Beleidigung zum Nachteil der Frau X sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Dem Angeklagten war bewusst, dass jedenfalls folgende, in der Ich-Perspektive verfasste Passage seines Beitrages als ehrverletzend angesehen werden würde:
„Mein Name ist X, ich bin 23 Jahre alt und möchte ums Verrecken 'irgendwas mit Medien' machen. Noch vor zwei Jahrzehnten hätte man gesagt, dass ich nur zum Ficken gut bin oder zum Zubereiten von Kartoffelsuppe mit Würstchen für irgendeinen Horst, wenn er abends vom Betongießen auf dem Bau nach Hause kommt. Aber sowas zu sagen gehört sich heute nicht mehr, weil inzwischen alle wissen, dass auch Tussen wie ich den grün-linken Kack von großköpperten Kackvögeln von Z & Co prima nachplappern können und ein Horst sich lieber einen auf die Kartoffelsuppendose von AA kloppt, als eine Ehe, ich meine, Scheidung mit meinesgleichen zu riskieren.
Hinsichtlich der Beleidigung zum Nachteil des Herrn Y sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Der Angeklagte besuchte im Oktober 2017 auf der Buchmesse einen Vortrag des der BB zugehörigen Politikers CC. Dabei kam es zu Auseinandersetzung zwischen rechts- und linkspolitischen Gruppierungen. Aus Sicht des Angeklagten störten Personen, die er dem linken politischen Spektrum zuordnete, die Veranstaltung und riefen aus seiner Sicht sogar aktiv zur Gewalt auf, was ihn sehr erregte. Ebenfalls empfand er die Darstellung der Vorkommnisse in der Presse in den folgenden Tagen als unzutreffend. Im Internet entdecke er im Zusammenhang mit seinen Recherchen einen am 16.10.2017 veröffentlichten Artikel von Y im Onlinemagazin „DD“ unter dem Titel: „EE“, der die Ereignisse auf der GG‘er Buchmesse im Zusammenhang mit dem Auftritt von CC kommentierte. Konkret handelte es sich um folgenden Beitrag:
„ EE
Die Verantwortlichen der GG‘er Buchmesse glaubten, den Rechten müsse man mit Toleranz begegnen. Ein gefährlicher Irrglaube, wie sich erneut zeigt. Ein Kommentar
Y
Nur weil in Deutschland alle Menschen ihre Meinung offen sagen dürfen, heißt das noch lange nicht, dass wir sie immer bedingungslos tolerieren sollten. Im Gegenteil: Wer Intoleranz toleriert, sorgt dafür, dass die Toleranz insgesamt abnimmt. Was allen Menschen schadet.
Dieses sogenannte Toleranz-Paradoxon ist eine ganz einfache und logische Gleichung, aufgestellt durch den Philosophen FF, der den Begriff „offene Gesellschaft“ geprägt hat. Der Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, HH, hat davon offenbar noch nie gehört. Zumindest lässt sein Statement zum Umgang mit Rechten auf der GG‘er Buchmesse genau das vermuten.
Für Objektivität spricht er sich da aus, dafür, dass man sich aktiv mit der Präsenz rechter Verlage auseinandersetzen wolle und sie deshalb auf der Messe zulasse. Stattdessen werden Besucher*innen dazu aufgerufen, sich für die eigenen Werte zu engagieren und Haltung zu zeigen. Das liest sich alles sehr edelmütig – ist aber ein so falscher und gefährlicher Ansatz, dass es weh tut. Das zeigte sich am Wochenende deutlich,
Das Problem ist zu groß, um es wegzuschieben .
Drei rechte Verlage durften auf der Buchmesse ausstellen und Lesungen veranstalten. Das schaffte einige Tumulte: Unter anderem hat ein Rechter einem protestierenden Verleger bei einer Lesung der II mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Und bei einem Auftritt von CC gab es beinahe eine Saalschlacht zwischen Rechten und linken Aktivist*innen. Jetzt, im Nachhinein, stilisieren sich die Rechten wie so oft als Opfer. Die Verantwortlichen der Buchmesse hätten sich nicht ausreichend vor den Linken beschützt.
Die Entscheidung, den Rechten Zugang zur Messe zu verschaffen, bereut die GG‘er Buchmesse deshalb aber nicht. Im Nachgang teilt sie mit, es sei zu Provokationen, Sachbeschädigungen und tätlichen Übergriffen „zwischen linken und rechten Gruppierungen“ gekommen.
Eines muss klar gesagt werden: Es ist mitunter diese Art des Umgangs mit Rechts, die uns nun Neonazis im Bundestag beschert hat. Das Problem kleiner machen, es wegschieben, sollen doch andere das ausknobeln. Dieses ständige Verweichlichen, diese gönnerhafte Objektivität bringt nichts anderes als einen Nährboden für noch mehr Hass.
Rechtes Gedankengut ist stark, es lässt den Austausch nicht zu, keinen Dialog und auch keine Toleranz. Rechtes Gedankengut ist per se ein intolerantes. Es duldet keine andere Meinung, es stärkt lediglich die Abschottung und innere Mauern. Wer das zulässt, lässt auch zu, dass sich das zu einem Selbstläufer entwickelt. So hat das in Deutschland schon einmal angefangen, ein paar Jahre später war eine ganze Gesellschaft gespalten und es brauchte nur noch einen wortgewandten Diktator, um einen Weltkrieg anzuzetteln.
Gerade die Verantwortlichen der Buchmesse – eines Ortes des Tiefsinns, des Nachdenkens, der Kunst und der Vielfalt – sollten genau wissen, mit welchen Methoden rechter Hass gestreut werden kann. Sie haben den Rechten eine Bühne gegeben, und damit auch mediale Aufmerksamkeit. Wodurch wollen sie das noch rechtfertigen?
Was zu beweisen war…
„Meinungsfreiheit heißt auf Haltung zu zeigen“, schrieb HH in seiner Stellungnahme. Er hätte gut daran getan, selbst Haltung zu zeigen, statt die Verantwortung auf Besucherinnen abzuwälzen und so aus der Messe eine Art Kampfarena zu machen. Vor was hat die Buchmesse Angst, als sie sich entschied, rechte Verlage zuzulassen? Vor einer Klage, ein paar Anwältinnen?
Protestierende haben es am Wochenende in GG immerhin geschafft, einige rechte Lesungen zu blockieren. Sie blieben nicht so ruhig wie die Messe-Verantwortlichen, sie haben sich engagiert und gegen das rechte Gedankengut angekämpft, das sich über die Messe zu grassieren versuchte. Nur leider wird dieses Engagement verhallen, wenn nicht die Menschen, die wirklich in der Position sind, Statements zu setzten, aktiv werden und ihre Macht nutzen.“
Dieser Artikel erregte den Angeklagten sehr und veranlasste ihn, sich zunächst im Internet weitere Informationen zu dem Autor Y zu besorgen. Er entschied sich, dessen Artikel auf seiner Internetseite „JJ“ zu kommentieren. Dabei schrieb er zunächst wie üblich einen Text, und überarbeitete diesen mehrere Male, bevor er diesen ins Netz einstellt. Er setzte sich dabei einleitend mit der Person des Autors Y auseinander, sodann folgten weite Passagen des Beitrages von Y – optisch hervorgehoben – wörtlich zitierte und diese anschließend kommentierte. Der Artikel lautet wie folgt:
„FF DIR EINEN:
Kennen Sie Y? Ich auch nicht. Auf den Fotos auf seiner Facebook-Seite wirkt er wie das Abziehbild eines grün-links versifften Großstadt-Hipsters, der Bier aus der Flasche säuft, sich lustige Hütchen und Mützchen aufsetzt, viel Zeit beim Tätowierer verbringt, ziellos in der „scene“ rumgammelt, beschissene Musik hört, weil sie angesagt ist, und ansonsten sich von einem prekären Drecksjob in der Medienbranche zum anderen handelt, weil sich darin solche Überflüssigen wie seinesgleichen schon in rauen Mengen tummeln. Insbesondere jedoch kann Y so mitreißend und pointenreich schreiben wie ein Quartaner mit linksdrehendem Stock im Arsch, der seinem Sozialkundelehrer unbedingt mit Wiedergekäutem aus den diversen Mägen einer MM-Kuh imponieren möchte. Also genau der richtige Autor für die bürgerliche DD 11, die freilich inzwischen so bürgerlich ist wie eine Groschennutte, um über das Unwesen der drei oder vier sogenannten rechten Verlage auf der diesjährigen GG‘er Buschmesse zu räsonieren.
Obgleich der vorzeitig vergreiste Apo-Opa Y nach eigener Selbstdarstellung auf „Worte wie `voll‘, ‚ ‘halt‘ und ‘eh‘ „ steht, also selber zugibt, mit der deutschen Sprache so artistisch umzugehen pflegt wie ein türkischer Hauptschulabrecher, behauptet er allen Ernstes, „Die offene Gesellschaft und ihre Feinde“ des Philosophen FF gelesen zu haben. Das ist schon deshalb ein Ding der Unmöglichkeit, weil solchen hyperaktiven Hirnis wie ihm die Konzentrationsfähigkeit nicht einmal für eine Viertel-Buchseite ausreicht. Wenn du FF gelesen hast, Y, dann hat mir Claudia Schiffer 1992 vor meinem Hauseingang einen geblasen. So spritzig wie ein Monat lang verwester Leichnam schreibt er am 16. Oktober 2017 auf DD 11 ONLINE:
„Nur weil in Deutschland alle Menschen ihre Meinung offen sagen dürfen, heißt das noch lange nicht, dass wir sie immer bedingungslos tolerieren sollten. Im Gegenteil: Wer Intoleranz toleriert, sorgt dafür, dass die Toleranz insgesamt abnimmt. Was allen Menschen schadet. Dieses sogenannte Toleranz-Paradoxon ist eine ganz einfache und logische Geleichung, aufgestellt durch den Philosophen FF, der den Begriff „offene Gesellschaft“ geprägt hat.“.
Nein, der Y zielt mit dieser abgedroschenen Scheiße, die übrigens solche Konservative wie KK schon vor 20 Jahren hoffähig gemacht haben, nicht auf Moslems, die ihre Weiber, auch die in der Michelin-Männchen-Gewichtsklasse, in Säcke verpacken, damit ihnen bloß niemand die groben Umrisse von Möse und Möpse weggucken kann, sondern er zielt scharf auf die gemeingefährlichen rechten Verlage, deren Mitarbeiter wie allseits bekannt tagtäglich Frauen begrapschen und (gruppen-)vergewaltigen, Einheimische messern und sich überhaupt wie die letzten Säue benehmen. Aber okay, lassen wir uns auf die krumme Logik dieser selbstredend Vollbartträgers und Scheißelaberers ein, der die Bedeutung des Wortes Paradoxon bestimmt erstmal googeln mußte. Er tut dabei so, als hätten solche intoleranten Mindertalentierten und Mitläufer wie er, die anno Adolf mit absoluter Sicherheit eine Superkarriere als Gashahnaufdreher hingelegt hätten, irgendeine andere stalinistische Kackmeinung als die ihrige je toleriert.
Ich war dabei und genau im Zentrum, als letzten Samstag der LL Verlag seine Bücher einem sehr interessierten Publikum vorstellen wollte und der sogenannte Tumult am Veranstaltungsort der Buchmesse losbrach. Ja, und ich sah es mit eigenen Augen, wie der Toleranztsunami der Mördervisagen und Fotzengesichter der MM anrollte. In einigen Artikeln der Lügenpresse las man, daß dieser Kackhaufen ziemlich abgefuckt aussehender (bei den Weibern wörtlich gemeint) Irrer lediglich demonstriert und ein paar Buh-Rufe ausgestoßen hätte. Quasi wie bei einer verunglückten Opernpremiere, wo als ultimatives Zeichen der Mißbilligung die Billets zerrissen werden und die Fächelfrequenz der Fächer ein wenig steigt. Von wegen! Gleich bei der ersten Präsentation der Neuerscheinung „NN“ von OO und PP begannen irgendwelche durchgedrehte, lesbenförmige Weiber mit dem Erscheinungsbild eines vollgeschissenen Eimers und mit ähnlichen Lauten, die beim Foltern eines Hundes entstehen, massiv zu stören. Danach kam auch schon die staatlich alimentierte MM-Truppe angeschissen und fing mit einer ohrenbetäubenden, barbarischen Brüllerei an, die sie sich wohl ihren ganzen Landstrich massakrierenden Opas damals in den Ostgebieten abgelauscht hat. Dabei hielten sie Plakate hoch, auf denen irgendein MM-Dreck stand. Alle waren sie derart aggressiv, ja mordlüsternen Gehabens, daß die Polizei einen Kordon zwischen ihnen und dem Publikum bilden mußte.
Wogegen haben diese Arschwichser, die samt und sonders so aussähen, als würden sie aus allen Löchern stinken, demonstriert? Gegen Bücher, die nicht ihre maoistische Meinung vertreten? Was meinst du, Y, alter FF- und Toleranzexperte? Sollte man die Buchmesse künftig nicht mit Lügendetektoren ausrüsten, die vorab gewährleisten, daß nur noch solche Lumpen mit totalitärer Gulag-Gesinnung wie du hereingelassen werden? Von Verlagen und Büchern, die deine drei beim Kiffen aufgeschnappten Links-Phrasen nicht teilen, gar nicht zu reden.
Doch diesmal lief es anders. Das Publikum ließ sich nicht einschüchtern, erhob sich und schrie zurück. Man konnte den Gesichtern des MM-Mülls die Überraschung ablesen. Und es schwante ihnen wohl, daß sich mittlerweile etwas verändert hat. Man würde sich nicht wie üblich vor diesem lumpenreinen Faschisten wegducken und leise verkrümeln, mit anderen Worten sich nicht wie seinerzeit zum Juden machen lassen. Doch bevor ich fortfahre noch eine weitere DD 11-Perle unseres großen Vorsitzenden für Gedankenkontrolle Y. Hier begründet er offenbar im Vollsuff, weshalb „rechte“ Verlage nicht in eine Buchmesse gehörten:
„Rechtes Gedankengut ist stark, es lässt den Austausch nicht zu, keinen Dialog und auch keine Toleranz. Rechtes Gedankengut ist per se ein intolerantes. Es duldet keine andere Meinung, es stärkt lediglich die Abschottung und innere Mauern. Wer das zulässt, lässt auch zu, dass sich das zu einem Selbstläufer entwickelt. So hat das in Deutschland schon einmal angefangen, ein paar Jahre später war eine ganze Gesellschaft gespalten und es brauchte nur noch einen wortgewandten Diktator, um einen Weltkrieg anzuzetteln.
Gerade die Verantwortlichen der Buchmesse – eines Ortes des Tiefsinns, des Nachdenkens, der Kunst und der Vielfalt – sollten genau wissen, mit welchen Methoden rechter Hass gestreut werden kann. Sie haben den Rechten eine Bühne gegeben, und damit auch mediale Aufmerksamkeit. Wodurch wollen sie das noch rechtfertigen?“
Nein, so etwas läßt sich nicht rechtfertigen! Denn wollen die Verantwortlichen der Buchmesse vielleicht den Weg zum Dritten Weltkrieg ebnen? Das zum Brüllen Komische an diesen Worten ist, daß all das Gesagte haargenau auf das „Gedankengut“ eines intoleranten, linken Volldeppen wie Y zutrifft. Wo waren denn „Abschottung und innere Mauern“ am Stand des LL Verlags, du Dreckslügner? Hat man Besucher mit entgegengesetzter Meinung aus dem Stand geprügelt? Hat man sich dem Dialog verweigert und geschwiegen, wenn eine kritische Frage gestellt wurde? War es nicht eher umgekehrt und man platzierte ohne eine Gebühr zu verlangen den Steuergeldsauf-Verein fürs Phrasendreschen namens „QQ Stiftung“, die nicht einmal ein Verlag ist, schräg gegenüber von LL, damit…ja, warum eigentlich? Damit sie RR Koordination der Gemeinpläne für die Machtergreifung an die irre Merkel morst? Ach übrigens Y, die GG‘er Buchmesse ist keine „Bühne“, die man irgendwelchen Verlagen je nach politischem Gusto gibt. Du als von Wissenschaft so viel Verstehender wie eine Ratte von Börsenspekulation weißt es natürlich nicht, aber ob du es glaubst oder nicht das Ganze ist eine Messe wie jede andere auch, auf der Unternehmen ihre Produkte präsentieren und für diese werben. Und es ist nicht die Aufgabe der Buchmesseleitung nach angesagter Politgesinnung Selektion zu betreiben, sondern lediglich für einen störungsfreien Ablauf zu sorgen. Steck‘ dir deinen „Ort des Tiefsinns, des Nachdenkens, der Kunst und Vielfalt“ in den Arsch! Weiter im Text:
Protestierende haben es am Wochenende in GG immerhin geschafft, einige rechte Lesungen zu blockieren. Sie blieben nicht so ruhig wie die Messe-Verantwortlichen, sie haben sich engagiert und gegen das rechte Gedankengut angekämpft, das sich über die Messe zu grassieren versuchte. Nur leider wird dieses Engagement verhallen, wenn nicht die Menschen, die wirklich in der Position sind, Statements zu setzten, aktiv werden und ihre Macht nutzen.“
Einen Scheiß haben sie! Dieses Mal ist den Protostierenden, die in Wahrheit Asoziale und Intensivtäter sind, ihre bekackte Faschistensuppe nicht so doll bekommen. Als schließlich UU das Podest betrat, gab es bei den Brüllaffen kein Halten mehr. Genau so muß Anfang der Dreißiger die SA agiert haben, um jegliche Kritik, jegliche Opposition und jegliche zivilisatorische Etikette niederzuknüppeln. Nirgendwo anders habe ich je eine solch aufgeheizte aggressive Stimmung erlebt. Der unbändige Haß und Vernichtungswille auf Andersdenkende, der, wäre die Polizei nicht dazwischengegangen und das Publikum wehrunfähig gewesen, mit absoluter Sicherheit zu Todesopfern geführt hätte, stand diesen Ekelkreaturen ins Gesicht geschrieben. Nur, daß ihnen diesmal eben nicht sich wegduckende deutsche Kartoffeln gegenüberstanden, sondern aufrechte Männer, die keine Furcht besaßen, die eigene Fresse poliert zu bekommen oder dem Feind die Fresse zu polieren, Shit happens, ihr Wichser!
Ach, Y, ich habe da noch eine Frage: Wieso müßt ihr Superguten und Demotratendarsteller eigentlich immer gegen das „rechte Gedankengut“ ankämpfen und nicht gegen das linke? Ich meine, das Letztere hat doch mehr Menschenleben gefordert (allein in China 200 Mio). Und eure sogenannte Willkommenskultur und Multikulti-Kotze, welche diesem Geist entspringen, läßt hierzulande jeden Tag mehrere, insbesondere Frauen im wahrsten Sinne des Wortes über die Klinge springen, von den sexuellen Verbrechen eurer „Geflüchteten“ in Serie ganz zu schweigen. Jeder der heute in der Regierung sitzt, ist ein Co-Mörder und ein Co-Vergewaltiger und Co-Vernichter seiner Volkskinder. Aber nein, solche Dummschwätzer die du, denen aus Opportunitäts- und Karrieregründen das unerträgliche Leid seiner Landsleute am Arsch vorbeigeht, haben nix Besseres zu tun, als aus sicheren In-Cafès und In-Clubs aus vorgestanzte Textbausteine von wegen „Lesungen blockieren“ und „aktiv werden“ zu erbrechen.“
Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
7.
Mit Urteil vom 11.09.2019 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf (80 Js 213/18 StA Düsseldorf) den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 €. Das Urteil ist seit dem 19.09.2019 rechtskräftig. Die Vollstreckung der Geldstrafe ist durch Zahlung vollständig erledigt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte versandte am 23.12.2017 gegen 0:21 Uhr eine E-Mail an den Zeugen SS. Darin äußerte er, „Hey Mellage-Männchen, hast du die Seite immer noch nicht gesperrt gekriegt? Schönes beschissenes neues Jahr, mein Versager-Freund. Wir sehen uns vor Gericht. Bis dahin: Weiter gutes Versagen auf schmarotzende Steuergeldkosten.“
8.
Mit Urteil vom 02.09.2020 sprach das Amtsgericht Bonn (555 Js 526/18 StA Bonn) den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten TT frei.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Bonn – 11. kleine Strafkammer – mit Urteil vom 15.01.2021 das angefochtene Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat dazu geführt, dass das Urteil des Landgerichtes Bonn vom 15.01.2021 durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 04.06.2021 (III-1 RVs 97/21) im Hinblick auf den Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht Bonn zurückverwiesen worden ist; der Schuldspruch des angefochtenen Urteils des Landgerichtes Bonn ist dagegen in Rechtskraft erwachsen.
Nach dieser teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht Köln hat sodann das Landgericht Bonn – 6. kleine Strafkammer – den Angeklagten mit Urteil vom 10.09.2021 wegen Beleidigung und unter Auflösung der in dem Urteil des Landgerichtes Bonn vom 07.07.2020 – 51 Ns 1/20 – verhängten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt, wobei es wegen der zwischenzeitlich erfolgten, vollständigen Zahlung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.09.2019 einen Härteausgleich gewährt hat.
Die diesbezügliche Revision der Staatsanwaltschaft hat diese zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.09.2021 seit dem 12.10.2021 rechtskräftig ist.
Insoweit sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Die geschädigte Journalistin TT veröffentlichte am 00.00.2018 in dem Internet-Magazin „DD 11“ anlässlich der damals jüngst erfolgten Ankündigung der Bundeskanzlerin Merkel, nicht noch einmal für den Vorsitz der CDU zu kandidieren und auch das Amt der Bundeskanzlerin nach dem Ende der Legislaturperiode niederzulegen, einen Artikel mit der Überschrift „VV 2“.
Mit Bezug auf diesen Beitrag von TT veröffentlichte der Angeklagte am 04.11.2018 auf seinem Online-Blog „JJ“ , abrufbar unter dem Link "VV" , einen die Überschrift „VV 1“ tragenden Artikel folgenden Wortlauts:
An dieser Stelle befand sich im Original-Urteil der oben genannte Artikel
III.
Am 16.01.2020 kommentierte der Angeklagte auf der Website "Facebook" ein Foto der Klimaaktivistin WW, das dort von einem anderen Nutzer mit dem Zusatz "Süßes Foto, oder etwa nicht?" eingestellt worden war, für jedermann sichtbar mit den Worten: "Ja, würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müßte". Bei dem Foto handelt es sich um ein Portraitfoto von der Geschädigten, welches keinen Bezug zu ihrer Tätigkeit als Klimaaktivistin aufweist. Insbesondere hält sie dort kein Poster hoch mit dem Slogan: „Fuck me, not the climate“ oder ähnliches, wie sie gelegentlich bei anderen Aktivistinnen der Fridays for Future – Bewegung zu sehen sind. Im weiteren Postverlauf schrieb der Angeklagte dann unter dasselbe Foto "Soll ich mal wieder einen raushauen? Ich würde gern auch ZZ…".
Hierbei kam es dem Angeklagten fern jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit den von der Geschädigten vertretenen umweltpolitischen Zielen allein darauf an, sie zum Sexualobjekt zu degradieren, wodurch er ihr zugleich den ihr gebührenden sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert absprach. Jedenfalls aber nahm er billigend in Kauf, dass er mit seiner für jedermann im Internet frei zugänglichen Äußerung die strafrechtlich relevante Grenze der Meinungs- und Kunstfreiheit überschritt und dadurch die grundrechtlich geschützte Ehre von WW verletzte.
Bei bestehender Einsichtsfähigkeit war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2020, eingegangen am 24.01.2020 bei der Staatsanwaltschaft Bonn, hat die Geschädigte Strafantrag gestellt.
C.
I.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner bisherigen Delinquenz beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung, denen die Kammer gefolgt ist, sowie ergänzend auf dem Inhalt der insoweit ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden, insbesondere der Urteile des Landgerichts Bonn vom 10.09.2021 und des Oberlandesgerichts Köln vom 10.12.2019, deren Existenz der Angeklagte als zutreffend anerkannt hat. Auch hat er eingeräumt, die in der anderen Urteilen jeweils monierten Äußerungen getätigt zu haben. Allerdings hält er sämtliche gegen ihn wegen Beleidigung und Volksverhetzung ergangene Urteile inhaltlich für falsch und bezeichnet sie daher als Fehlurteile. Sämtliche Gerichte hätten sich nicht hinreichend mit der ihm zustehenden Meinungs- und künstlerischen Gestaltungsfreiheit auseinandergesetzt.
II.
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten zur Sache und dem Inhalt der insoweit ausweislich des Sitzungsprotokolls zur Sache verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Fotos. Der Angeklagte hat freimütig eingeräumt, den fraglichen Kommentar im Internet zu dem Bild von der Geschädigten so, wie oben festgestellt, veröffentlicht zu haben. Insoweit hat die Kammer das fragliche Bild der Geschädigten sowie Bilder anderer Umweltaktivistinnen in Augenschein genommen. Darauf waren einerseits die Geschädigte im Portrait ohne jeden Bezug zu ihren Umweltaktivitäten und andererseits andere Umweltaktivistinnen, die Poster mit der Aufschrift: „FUCK ME NOT THE CLIMATE“ oder „Fick mich und nicht die Erde !!!“ hoch halten, zu erkennen. Auf Grund des Inhaltes der verlesenen Strafanzeige vom 20.01.2020 steht fest, dass diese am 24.01.2020 bei der Staatsanwaltschaft Bonn eingegangen ist und die Geschädigte Strafantrag gestellt hat.
In subjektiver Hinsicht hat sich der Angeklagte allerdings dahingehend eingelassen, dass er die Geschädigte nie als bloßes Sexualdelikt habe degradieren wollen und auch nie die Absicht gehabt habe, sie in ihrer Ehre öffentlich herabzusetzen. Vielmehr sei es so, dass er mit der Klimabewegung der Geschädigten, für die diese sich engagiere, inhaltlich nichts anfangen könne. Seinen Beitrag habe er daher als – wenn auch drastische – Kritik in satirischer Form empfunden, der von seiner Meinungs- und Gestaltungsfreiheit als freischaffender Autor noch gedeckt sei. Er könne daher nicht verstehen, dass diese Äußerung als Beleidigung eingestuft werde.
Dieser Einlassung ist die Kammer als unglaubhafter Schutzbehauptung nicht gefolgt.
So sind dem Angeklagten mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.12.2019 noch einmal eindringlich die Grenzen seiner schriftstellerischen „Kreativität“ in Bezug auf die Verletzung der Persönlichkeitsrechte anderer Personen aufgezeigt worden. Der Angeklagte war früher einmal Schriftsteller, der mit der deutschen Sprache umzugehen weiß. Er ist schon wiederholt wegen Beleidigung in ähnlichen Fällen verurteilt worden, wusste also im Januar 2020 genau, dass er sich im Rahmen seiner sogenannten Kommentierungen im Internet sprachlich zurückzuhalten hatte. Vor diesem Hintergrund nahm der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer jedenfalls billigend in Kauf, mit dem hier gegenständlichen Kommentar die Geschädigte in ihrer Ehre herabzusetzen. Um eine sachliche, inhaltliche Kritik an den Aktivitäten der Geschädigten handelt es sich offensichtlich bereits schon deshalb nicht, weil das von einem anderen User auf Facebook hochgeladene Bild keinerlei Bezug zu den Umweltaktivitäten der Geschädigten aufweist. Daher nahm der Angeklagte mit seiner Äußerung "Ja, würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müßte", nur zur der abgebildeten Person Stellung und seinen damit verbundenen erotischen Vorstellungen. Dass ihm dies bereits bei Abgabe des Kommentars sehr wohl bewusst war, ergibt sich dabei aus seinem kurze Zeit später hochgeladenen weiteren Kommentar: "Soll ich mal wieder einen raushauen? Ich würde gern auch ZZ…". Damit ist erkennbar die minderjährige ZZ gemeint, die der Angeklagte offensichtlich auch gerne ficken würde. Ein Foto von ZZ oder ein Zusammenhang zu ihren Aktivitäten ist in dem gesamten Post aber nicht zu sehen, auf welche der Angeklagte hätte Bezug nehmen können. Mit dieser Aussage bekräftigt der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer vielmehr nur seine bloßen sexuellen Phantasien, die er zuvor in Bezug auf die Geschädigte zum Ausdruck gebracht hat. In ihrem Gesamtzusammenhang handelt es sich bei den Äußerungen des Angeklagten weder um sachliche Kritik, geschweige denn um Satire, sondern schlicht um eine Schmähung, was der Angeklagte auch wusste. Bekräftigt wird diese Überzeugung der Kammer auch durch die vom Angeklagten gewählte Formulierung: "Soll ich mal wieder einen raushauen?“ Damit war er sich bewusst, dass er kurz zuvor übers Ziel hinausgeschossen war, weswegen er den Satz in Bezug auf ZZ wohlweislich auch nicht beendet hat.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Beleidigung gemäß § 185 Var. 1 StGB i.d.F. vom 01.01.2000 strafbar gemacht. Der Angeklagte hat den objektiven Tatbestand einer Beleidigung erfüllt.
1.
Bei der Beurteilung der Strafbarkeit einer Äußerung nach § 185 StGB ist nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu unterscheiden, ob eine Schmähung, eine Formalbeleidigung bzw. ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt, oder ob keine dieser Fallgruppen einschlägig ist. Soweit eine der Ausnahmekonstellationen zu bejahen ist, bedarf es jedenfalls grundsätzlich keiner Abwägung zwischen der auf der einen Seite betroffenen Meinungsfreiheit des Äußernden mit dem widerstreitenden Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen. Falls eine der Ausnahmekonstellationen nicht eingreift, ist für die Frage der Beurteilung des Vorliegens einer Strafbarkeit immer eine grundrechtlich angeleitete Abwägung erforderlich, bei der eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622 Rn. 26).
Bei der hier gegenständlichen Äußerung des Angeklagten handelt es sich um eine Schmähung, bei der es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise nicht bedarf.
a)
Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie mehr nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich aber als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhalts dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen zu diffamieren, sondern die Äußerung stellt sich als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.8.2020 - 1 BvR 2249/19 - NJW 2021, 148 Rn. 16 f.).
b)
Der vorliegende Kommentar des Angeklagten diente allein dazu, die Geschädigte als Sexualobjekt herabzuwürdigen. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema Klimaschutz fand im Ansatz nicht statt. Das Thema wurde lediglich als dem Geschlechtsverkehr nicht entgegenstehendes Hindernis abgetan. Insofern erfolgte auch kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Vielmehr diente der Post allein der emotionalisierenden Verbreitung von Stimmung gegen die Geschädigte. Diese Wertung ergibt sich aus dem Kontext der Äußerung. Sie erfolgte als Antwort auf den Post eines anderen Users, der ein unverfängliches Foto der Geschädigten mit der Frage "süßes Foto, oder etwa nicht?" hochlud. Dadurch wird, insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Post "soll ich mal wieder einen raushauen? Ich würde gern auch ZZ…", der Eindruck verstärkt, dass nicht nur die Geschädigte, sondern auch andere prominente weibliche Personen zum Sexualobjekt degradiert werden sollten. Sofern der Angeklagte sich auf Plakate anderer Klimaaktivisten der Fridays For Future – Bewegung bezieht, die die Aufschrift tragen "Fick mich und nicht die Erde !!!" oder "FUCK ME NOT THE CLIMATE", führen diese nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass auch die Geschädigte selbst solche Plakate verwendet hat. Es handelt sich insofern um Statements einzelner Teilnehmer von Demonstrationen. Zum anderen stehen diese in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu dem kommentierten Foto und dies selbst enthält, wie bereits wiederholt ausgeführt, keinerlei Hinweis auf die Klima-Aktivitäten der Geschädigten.
Der Angeklagte hat die Äußerung auch weder in einem satirischen noch ironischen Zusammenhang oder in einer anderen die beleidigende Wirkung situationsbedingt entkräftenden Art und Weise verwendet. Vielmehr hat er durch die später gewählte Formulierung: "Soll ich mal wieder einen raushauen? Ich würde gern auch ZZ…" seine zuvor gegenüber der Geschädigten geäußerte Schmähung noch perpetuiert.
3.
Auch bei der hilfsweisen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Geschädigten andererseits gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass vorliegend der Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht ist. Unter Abwägung sämtlicher Umstände sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Freiheit zur Äußerung für den Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Geschädigten als schutzwürdiger einzustufen wäre.
Für das Überwiegen des Persönlichkeitsrechts der Geschädigten spricht, dass die Äußerung aufgrund der oben aufgeführten Umstände als erheblich ehrschmälernd einzuschätzen ist. Der mit der hier vom Angeklagten getätigten Äußerung einhergehende abschätzige Inhalt bezieht sich auf die Geschädigte als Person und nicht auf ihre politischen Ansichten, einzelne Verhaltensweisen oder Tätigkeiten. Die Äußerung hat erkennbar allein das Ziel, die Geschädigte zu einem Sexualobjekt herabzuwürdigen und leistet inhaltlich keinen Beitrag zu einer Sachdiskussion bzw. zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Die Äußerungsumstände lassen weder eine ironische oder satirische Kundgabe erkennen, noch ist aus sonstigen Umständen zu erkennen, dass der Angeklagte lediglich seine Abneigung gegenüber den Klimaaktivitäten der Geschädigten zum Ausdruck bringen wollte.
Die in die Abwägung einzubeziehende Meinungsfreiheit des Angeklagten führt nicht dazu, dass das Interesse des Angeklagten an der sanktionsfreien Äußerung gegenüber dem Persönlichkeitsrechtsschutz der Geschädigten überwiegen würde. Dagegen spricht, dass für den Angeklagten durchaus Möglichkeiten bestanden, seine Äußerung weniger angreifend vorzunehmen. Die Sanktionierung der Wortwahl führt somit nicht dazu, dass der Angeklagte seine Meinung insgesamt nicht hätte zum Ausdruck bringen können. Ferner ist die schriftliche Kundgabe zu Lasten der Meinungsfreiheit einzubeziehen, da insofern ein höheres Maß an Zurückhaltung erwartet werden kann, als dies bei einer mündlich kundgegebenen Äußerung der Fall wäre. Nicht zuletzt spricht maßgeblich für das Persönlichkeitsrecht der Geschädigten, dass die Äußerung in keiner Weise zu einer sachlichen Auseinandersetzung beiträgt, sondern vielmehr eine solche aufgrund der zusätzlichen Äußerung über ZZ vielmehr bewusst unterbindet.
4.
Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand des § 185 StGB ist erfüllt. Es kann letztlich offen bleiben, ob bei dem Angeklagten eine Kränkungs- oder Beleidigungsabsicht vorgelegen hat. Jedenfalls war ihm aber bewusst, dass seine Äußerung nach ihrem objektiven Erklärungswert auch einen beleidigenden Inhalt hatte. Als ehemaliger Autor erfolgreicher, deutschsprachiger Belletristik-Literatur verstand und versteht der Angeklagte mit der deutschen Sprache umzugehen. Darüber hinaus sind dem Angeklagten mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.12.2019 noch einmal eindringlich die Grenzen seiner schriftstellerischen „Kreativität“ in Bezug auf die Verletzung der Persönlichkeitsrechte anderer Personen aufgezeigt worden. Er war sich daher bewusst, dass seine Äußerung nach ihrem objektiven Erklärungswert ehrverletzend ist, jedenfalls aber nahm er dies billigend in Kauf. Seine anderslautende Einlassung hat die Kammer als nicht nachzuvollziehende und daher unglaubhafte Schutzbehauptung eingeordnet.
5.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich, nämlich jedenfalls mit dolus eventualis, rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in seiner Einsichts- und oder Steuerungsfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB erheblich eingeschränkt war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Erklärung des Angeklagten, dass er nicht verstehe, dass die von ihm getätigte Äußerung rechtlich den Tatbestand der Beleidigung erfülle, sieht die Kammer, wie bereits ausgeführt, als unglaubhafte Schutzbehauptung an. Selbst wenn man aber zugunsten des Angeklagten annehmen würde, dass er sich in einem Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB befunden habe, wäre ein solcher Irrtum für den Angeklagten auf jeden Fall vermeidbar gewesen. Bei nur geringfügiger geistiger Anstrengung und Auseinandersetzung mit der von ihm gewählten, schriftlichen Formulierung im vorliegenden Kontext wäre es dem Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen, zu der entsprechenden Einsicht zu gelangen, dass es sich bei dieser Äußerung um eine Beleidigung handelt.
6.
Der gem. § 194 StGB erforderliche Strafantrag ist von der Geschädigten mit Anwaltsschriftsatz vom 20.01.2020, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Bonn am 24.01.2020, fristgerecht i.S.v. § 77 b Abs. 1 StGB gestellt worden.
D.
I.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Es war der Strafrahmen des § 185 1. Var. StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 01.01.2000 zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er eingeräumt hat, die fraglichen Äußerungen getätigt und ins Internet gestellt zu haben.
Gegen ihn sprach hingegen, dass
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
vier Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass nach den Grundsätze des § 47 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur verhängt werden soll, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Vorliegend vermochten wiederholt verhängte und auch schon bezahlte Geldstrafen den Angeklagten nicht davon abzuhalten, erneut in einschlägiger Art und Weise straffällig zu werden. Der Angeklagte ist somit offensichtlich durch die Verhängung von Geldstrafen nicht zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe aufgrund der besonderen, offenbar nicht zu belehrenden Persönlichkeit des Angeklagten sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerlässlich, sie konnte nicht in Geldstrafe umgewandelt werden.
II.
Die Kammer hat gesehen, dass die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Bonn vom 10.09.2021 (26 Ns 72/21 LG Bonn) zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 € unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort einbezogenen Einzelstrafen, grundsätzlich mit der hier verhängten Strafe gesamtstrafenfähig i.S.v. §§ 53, 54, 55 StGB ist, nachdem diese Verurteilung am 12.10.2021 nach Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist. Die vorerwähnte Verurteilung ist nämlich weder vollstreckt noch in sonstiger Weise erledigt.
Die Kammer hat vorliegend jedoch nach ihrem Ermessen gem. §§ 53 Abs. 2 S. 2 1. HS., 55 StGB davon abgesehen, aus den dortigen Einzelgeldstrafen und der hiesigen Freiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese wäre letztlich insgesamt zur Bewährung auszusetzen gewesen. Insoweit wäre der Angeklagte dann ohne jede unmittelbar spürbare Sanktion aus beiden Verfahren entlassen worden. Dies könnte bei dem Angeklagten den Eindruck erwecken, dass er durch die immer weitere Begehung von gleichgelagerten Beleidigungstaten die Rechtsfolgen aus früheren Verurteilungen quasi wegwischen könne. Um diesem vermeidbaren Eindruck entgegenzuwirken, hat die Kammer von der Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ganz bewusst abgesehen. Andererseits hat sie aber auch im Rahmen der Auflagen des Bewährungsbeschlusses davon abgesehen, dem Angeklagten eine Geldauflage aufzuerlegen, um ihn nicht unverhältnismäßig zu belasten.
III.
Gem. § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, wobei gem. § 56 Abs. 2 StGB besondere Umstände hinzukommen müssen.
Angesichts dieser gesetzlichen Leitlinien war es vorliegend zu vertreten, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte in der Vergangenheit schon wiederholt wegen Beleidigungen zu Geldstrafen verurteilt worden ist und sich in der Berufungshauptverhandlung in keiner Weise einsichtig gezeigt hat. Vielmehr hat er weiterhin für sich reklamiert, dass sämtliche von ihm getätigten Äußerungen uneingeschränkt von der Meinungsfreiheit gedeckt und alle bisher gegen ihn ergangene Gerichtsurteile Fehlurteile seien.
Allerdings ist der Angeklagte nun erstmals zu einer Freiheitsstrafe überhaupt verurteilt worden. Insoweit hegt die Kammer die Hoffnung, dass der Angeklagte nunmehr den Ernst der Lage erkannt hat und diese Verurteilung ihn von der Begehung weiterer, ähnlich gelagerte Straftaten abzuhalten vermag.
Vor diesem Hintergrund erschien die Vollstreckung der Strafe nicht unerlässlich, um auf den Angeklagten angemessen einzuwirken. Daher sah sich die Kammer veranlasst, dem Angeklagten eine Bewährungschance einzuräumen, wobei dem Angeklagten allerdings bewusst sein muss, dass er sich nun nicht mehr weiter beleidigend im Internet oder in sonstiger Weise betätigen und unbedingt den Weisungen seines Bewährungshelfers folgen sollte, den ihm die Kammer mit Bewährungsbeschluss vom heutigen Tage an die Hand gegeben hat. Eine weitere Bewährungschance wird es in einem gleichgelagerten Fall nicht geben.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.