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1 O 80/20•Landgericht Bonn, 2020-12-18, 1 O 80/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-18
Aktenzeichen: 1 O 80/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1218.1O80.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: StVG § 1; StVO § 9; StVO § 1 StVO § 5
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.450,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.05.2020 zu zahlen;
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreites tragen der Kläger zu 71% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 29%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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