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8 S 61/20•Landgericht Bonn, 2020-11-10, 8 S 61/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: 8 S 61/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1110.8S61.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2, 313a ZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich zu.
Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass ein Fall der sog. Doppelversicherung i.S.d. §§ 78 Abs. 1, Abs. 2 VVG i.V.m. § 426 Abs. 1 S.1 BGB vorliegt. Der grundsätzlich bestehende Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, § 78 Abs. 2 S. 1 VVG ist mit dem Versicherungsfall am 19.09.2018 auch entstanden. Er ist aufgrund des zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Rahmenvertrages, in dem sie einen Selbstbehalt von 1.000.000,00 € vereinbarten, der Höhe nach jedoch auf null reduziert.
a) § 78 VVG unterscheidet in seinen Absätzen zwischen der Haftung im Außenverhältnis (§ 78 Abs. 1 VVG) und der Haftung im Innenverhältnis (§ 78 Abs. 2 VVG).
Nach § 78 Abs. 1 VVG haften die Versicherer im Falle einer Doppelversicherung im Außenverhältnis in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Damit ist gemeint, dass der Versicherungsnehmer von jedem Versicherer die volle Leistung fordern darf, jedoch insgesamt nicht mehr als seinen Schaden. In dem in § 78 Abs. 1 VVG geregelten Außenverhältnis haben vereinbarte Selbstbehalte außer Betracht zu bleiben, wenn nicht alle Verträge eine solchen vorsehen (vgl. Car in Martin/Spuhl; BeckOK VVG; 8. Edition 2020, § 78 Rn. 16; Halbach in Landheid/Wandt, Münchener
Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2016, § 78 VVG Rn. 13; a. A. Brambach in
Rüffer/Halbach/Schimikowski; Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage 2020, § 78
Rn. 19). Insoweit ist der Argumentation der Klägerin, dass die Beklagte zu 2) im
Außenverhältnis zunächst den vollen Schaden ersetzen muss, zutreffend. Im Außenverhältnis beeinträchtigt der zwischen der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2) vereinbarte Selbstbehalt in keiner Weise die Entschädigungsleistung. Diese Wertung ist auch mit der Regelung des § 114 Abs. 2 S. 2 VVG in Einklang zu bringen, wonach der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers auch dem Dritten nicht entgegengehalten werden kann.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 2 S. 1 VVG jedoch dazu, dass sie die Beklagte nicht in dem in Abs. 1 geregelten, gesamtschuldnerischen Ausgleichsverfahren in Anspruch nehmen kann.
Nach § 78 Abs. 2 VVG sind die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Im Innenverhältnis untereinander haben die Versicherer diejenigen Anteile der Gesamtentschädigungsleistung zu übernehmen, die dem Verhältnis der Entschädigungsleistung entspricht, die sie vertragsgemäß dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall ohne Berücksichtigung der anderen Versicherung schulden würden. Es ist hierbei alles zu beachten, was bei der
Feststellung der Entschädigungsleistung zu beachten wäre, wenn die jeweilige Versicherung eine Einzelversicherung wäre (Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, § 78 Rn.9, 19). Soweit von der Klägerin vorgetragen wird, ein mit der Versicherungsnehmerin vereinbarter Selbstbehalt sei generell im Verhältnis zum anderen Versicherer nicht in Ansatz zu bringen, so teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Der Umfang des Anspruchs zwischen den Versicherern richtet sich nach dem Verhältnis der originären vertraglichen Leistungspflichten jedes Versicherers unter Berücksichtigung von Deckungsgrenzen und Selbstbehalten zueinander (Car in Martin/Spuhl; BeckOK
VVG; 8. Edition 2020, § 78 Rn.19; Armbrüster in Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, § 78 Rn.9). Der Versicherer ist dem Zweitversicherer nur in der Höhe zum Ausgleich verpflichtet, wie er es auch vertragsgemäß zu seinem Versicherungsnehmer ist. Wenn der Versicherer nach diesem Vertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles leistungsfrei ist, entfällt sein Anspruch völlig (vgl. Urteil des Landgerichts Hannover vom 18.09.2017, 2 S 11/17,
m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.06.2008, IV ZR 108/06).
Die Argumentation der Klägerin, die Regelung des § 78 Abs. 2 VVG sei nicht ohne weiteres auf den Fall der Haftpflichtversicherung anwendbar, verfängt nicht. In systematischer Hinsicht ist § 78 Abs. 2 S. 1 VVG im allgemeinen Teil der Vorschriften zur Schadensversicherung normiert und unterscheidet nicht zwischen einzelnen Versicherungszweigen. Auch die von der Klägerin favorisierte Auslegung, für § 78 Abs. 2 VVG komme es nur auf die vom jeweiligen Versicherer vertraglich versprochene Entschädigungsleistung an, also die Freistellung von Ansprüchen, nicht aber auf vertragliche Vereinbarungen im Innenverhältnis, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs. 2 VVG nicht vereinbar und verkennte die klare Trennung der Absätze 1 (Haftung im Außenverhältnis) und Absatz 2 (Haftung im Innenverhältnis). § 78 Abs. 2 VVG stellt für die Ermittlung des Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis eindeutig auf die Beträge, die die Versicherer dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen hat, ab.
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Berücksichtigung von Selbstbehalten auch nicht die Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.10.2010, IV ZR 279/08 entgegen. Danach haben bei Unfällen, die in Deutschland von einem Gespann verursacht werden, bei dem Zugmaschine und Auflieger bei zwei unterschiedlichen deutschen Versicherungen haftpflichtversichert sind, die beiden Versicherer im Innenverhältnis je die Hälfte des Schadens zu tragen. Leistet ein Versicherer zunächst allein, kann er von dem anderen Versicherer aufgrund des Bestehens einer Doppelversicherung die Hälfte der von ihm geleisteten Zahlungen aus § 78 Abs. 2 VVG ersetzt verlangen. Der BGH geht im Innenverhältnis zwar von einer hälftigen
Teilung aus, dies jedoch nur „mangels anderweitiger Vereinbarung unter den Versicherern“. Eine „anderweitige Vereinbarung unter den Versicherern“ bezieht sich hierbei auf eine Regelung unter den Versicherern in Bezug auf Haftungsquoten entsprechend der §§ 17, 18 StVG. Nach Auffassung des BGH kommt es bei einer Haftungseinheit zwischen Zugmaschine und Anhänger trotz unterschiedlicher
Betriebsgefahren nicht zu unterschiedlichen Haftungsquoten, sondern einer hälftigen
Schadensteilung. Mit der Frage, ob vereinbarte Selbstbehalte zwischen dem Versicherungsnehmer und Versicherer im Verhältnis zum Zweitversicherer zu berücksichtigen sind, setzt sich die Entscheidung nicht auseinander.
Die Klausel zum Selbstbehalt stellt schließlich auch keinen Vertrag zulasten Dritter dar. Die seitens des Amtsgericht zitierte Entscheidung des BGH, Urteil vom 04.07.2018, IV ZR 121/17, betrifft eine andere Fallkonstellation. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers von vornherein durch eine Subsidiaritätsklausel zwischen dem einen
Versicherer und dem Versicherungsnehmer ausgeschlossen. Die durch die Subsidiaritätsklausel vereinbarte Nachrangigkeit der einen Versicherung verhinderte bereits, dass es überhaupt zu einer Mehrfachversicherung im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG kommen konnte. In diesem Fall ist der BGH von einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter ausgegangen.
Die vorliegende Klausel zum Selbstbehalt schließt nicht per se eine gesamtschuldnerische Haftung der Versicherer nach § 78 VVG aus. Dass vorliegend überhaupt eine Haftung der Beklagten in Betracht kommt, ist dem bloßen Zufall geschuldet, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses an den Lkw der Versicherungsnehmerin ein Anhänger angespannt war. Dass die Beklagte und die Versicherungsnehmerin durch den vereinbarten Selbstbehalt bewusst einen Dritten schädigen wollten, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Dass die Klägerin durch die Vereinbarung des hohen Selbstbehaltes zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin nunmehr allein die Regulierungspflicht des Schadensfalles trifft, ist hinzunehmen. Das Gesetz hat die Klägerin als Beteiligte einer Doppelversicherung durch das Ausgleichsverfahren des § 78 Abs. 2 S. 1 VVG generell begünstigt. Dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass dieser Vorteil sich spiegelbildlich in einen Nachteil wandelt - wie im konkreten Fall geschehen - ist in Kauf zu nehmen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzlich Bedeutung, noch ist eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 1.374,14
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