Landgericht Bonn, 2020-09-18, 51 Ns-555 Js 306/13-19/20

51 Ns-555 Js 306/13-19/20Cantonal CourtSep 18, 2020

Full text

Landgericht Bonn — 51 Ns-555 Js 306/13-19/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-18

Aktenzeichen: 51 Ns-555 Js 306/13-19/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0918.51NS555JS306.13.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. kleine Strafkammer des Landgerichts

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 07.05.2019, Az. 705 Cs 217/18 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der Volksverhetzung in fünf Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wird trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte mit der Maßgabe, dass die Gebühr um 10 % ermäßigt wird. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens sowie 10 % der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren.

Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs.2 Nr. 1c, 53 StGB

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