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14 O 20/19•Landgericht Bonn, 2020-07-02, 14 O 20/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-02
Aktenzeichen: 14 O 20/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0702.14O20.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen betreffend Internetzugangsdienste Verbrauchern ein Produktinformationsblatt bereitzustellen, in dem neben den Informationen über den Standardtarif gleichzeitig Informationen über eine oder mehrere Rückfalloptionen erteilt werden, wenn dies wie auf den nachfolgenden Abbildungen geschieht:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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