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63 Ns-336 Js 930/19-2/20•Landgericht Bonn, 2020-06-22, 63 Ns-336 Js 930/19-2/20
63 Ns-336 Js 930/19-2/20Cantonal CourtJun 22, 2020
Sind für mehrere Einzelstrafen aufgrund einer zwischen den Taten liegenden unerledigten Vorverurteilung mehrere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, sind diese nicht ihrerseits auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückzuführen.
Entscheidungsdatum: 2020-06-22
Aktenzeichen: 63 Ns-336 Js 930/19-2/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0622.63NS336JS930.19.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. kleine Strafkammer des Landgerichts
Normen: StGB § 55 Abs. 1
Sind für mehrere Einzelstrafen aufgrund einer zwischen den Taten liegenden unerledigten Vorverurteilung mehrere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, sind diese nicht ihrerseits auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückzuführen.
Der Angeklagte ist des Erschleichens von Leistungen schuldig. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königswinters vom ##.##.2019 zu einer Gesamtgeldstrafe von
100 Tagessätzen zu je 15 €
verurteilt.
Der Angeklagte ist schuldig des Erschleichens von Leistungen in drei weiteren Fällen. Er wird deshalb zu der Gesamtgeldstrafe von
80 Tagessätzen zu je 10 €
verurteilt.
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