1 O 240/18•Landgericht Bonn, 2019-02-01, 1 O 240/18
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 240/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-01
Aktenzeichen: 1 O 240/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0201.1O240.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB § 197 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; § 767; ZPO § 797
Tenor
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- Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A vom 12.12.1974, Urkundennummer #####/####, wird für unzulässig erklärt.
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- Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A vom 12.12.1974, Urkundenummer #####/####, wird bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einstweilen eingestellt.
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- Es wird festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten aus der unter Ziffer 1. genannten Urkunde und der privatschriftlichen Vereinbarung vom 01.05.1992 und auch aus sonstigen Rechtsgründen nicht die in dem Schreiben des Rechtsanwalts I, G-Straße ##-##, ##### C, vom 15.05.2018 zu dessen Aktenzeichen #####/#### genannten 107.371,20 € schuldet.
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- Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
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- Das Urteil ist hinsichtlich des die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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