Landgericht Bonn, 2018-11-23, 31 O 27/18

31 O 27/18Cantonal CourtNov 23, 2018

Full text

Landgericht Bonn — 31 O 27/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-23

Aktenzeichen: 31 O 27/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:1123.31O27.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherungen vom 22.11.2018 und vom 23.11.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR aufgegeben,

  1. den zur Kundennummer ###### eingerichteten Internetanschluss der Antragstellerin sofort wiederherzustellen,

  2. die Sperre der zur Kundennummer ###### bestehenden Festnetzanschlüsse der Antragstellerin sofort aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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