1 O 79/11•Landgericht Bonn, 2018-10-17, 1 O 79/11
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 79/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-17
Aktenzeichen: 1 O 79/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:1017.1O79.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: VOB/B § 4 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 3.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.628,31 € als Kostenvorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.363,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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