1 O 318/17•Landgericht Bonn, 2018-02-09, 1 O 318/17
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 318/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-09
Aktenzeichen: 1 O 318/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0209.1O318.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
Normen: KunstUrhG § 22, § 23; BGB § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2; GG Art 1 , Art 2
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das als Anlage 1 diesem Urteil beigefügte Bild ohne die erforderliche Einwilligung des Klägers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K1 zu diesem Urteil ersichtlich.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich des Unterlassungstenors in Höhe von 2.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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