1 O 273/16•Landgericht Bonn, 2017-07-14, 1 O 273/16
Landgericht Bonn, 2017-07-14, 1 O 273/16
1 O 273/16Cantonal CourtJul 14, 2017
Regest
Im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung kann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch dann gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller, dessen Vertragshändler der Verkäufer ist, die arglistige Täuschung begangen hat.
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 273/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-14
Aktenzeichen: 1 O 273/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0714.1O273.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB §§ 323 Abs. 2 Nr.3, 434 Abs. 1
Leitsätze
Im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung kann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch dann gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller, dessen Vertragshändler der Verkäufer ist, die arglistige Täuschung begangen hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.340,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs W U T #Motion $$ 2.0I TDI mit der Fahrgestellnummer $$&&&&#$$$$###### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.034,71 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 05.08.2016 mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.